Prof. Dr. René Schäfer, Simon Hauck
Rz. 16
Ein Wirtschaftsgut wird zum Betriebsvermögen gerechnet, wenn ein wirtschaftlicher Bezug des Wirtschaftsguts zum Betrieb des Steuerpflichtigen oder die Rechtszuständigkeit des Betriebsinhabers begründet wird. Eine solche Begründung von Betriebsvermögen kann dabei durch die Betriebseröffnung beziehungsweise den Betriebserwerb, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter aus betrieblicher Veranlassung, die Herstellung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich sowie durch Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem eigenen PV in den betrieblichen Bereich erfolgen.
Rz. 17
Mit der Betriebseröffnung oder dem Betriebserwerb entscheidet sich der Steuerpflichtige, Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuführen. Ein Betrieb beginnt dabei im einkommensteuerrechtlichen Sinn nicht erst im Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, sondern bereits im Zeitpunkt, in dem mit den ersten vorbereitenden Maßnahmen, die mit der Betriebseröffnung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, begonnen wird. Bei einem gewerblichen Grundstückshandel beginnt der Gewerbebetrieb beispielsweise in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind. Erfolgt der Erwerb des Betriebs unentgeltlich und ohne, dass eine betriebliche Veranlassung festgestellt werden kann (Erbschaft, Schenkung), wird das Betriebsvermögen aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 EStG, in der Person des Rechtsnachfolgers fortgeführt.
Rz. 18
Zum Betriebsvermögen gehören auch alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft werden (Erwerb). Der betriebliche Zusammenhang wird nicht nur durch die Widmung eines angeschafften Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken begründet; er wird auch unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Wirtschaftsguts dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche ein betrieblicher Vorgang ist und somit (durch sonstige Gründe) betrieblich veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut Entgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen ist. In derartigen Fällen ist der Zugang des angeschafften Gegenstandes zum Betriebsvermögen notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs. Ähnlich verhält es sich bei (unentgeltlichen) Vermögenszuflüssen, die auf einem betrieblichen Vorgang beruhen und somit eine betriebliche Veranlassung aufweisen, aber nicht in Geld bestehen. So gelangt ein Vermögensgegenstand, den ein Unternehmer als Entgelt für eine betriebliche Leistung statt Geld erhält, auch dann in sein Betriebsvermögen, wenn eine betriebliche Verwendung weder vorgesehen noch möglich ist. Auch Sachgeschenke können unabhängig von ihrer betrieblichen Nutzungsmöglichkeit dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn im Zeitpunkt des Zugangs eine betriebliche Veranlassung dieser Wirtschaftsgüter gegeben ist. Der Erwerb eines Grundstücks zur Rettung des durch ein Grundpfandrecht gesicherten Wertes einer betrieblichen Forderung vollzieht sich in der betrieblichen Sphäre. Denn der Erwerb in der Zwangsversteigerung stellt eine Form der Realisierung der Forderung dar.
Rz. 19
Die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter bleiben in der Regel bis zu deren Entnahme notwendiges Betriebsvermögen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den entgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern mit betrieblichen Geldmitteln.
Rz. 20
Ein vergleichbarer Fall ist gegeben, wenn ein Nutzungsrecht entgeltlich gegen Belastung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erworben wird. Hier gelangt das eingetauschte Wirtschaftsgut im Erwerbszeitpunkt auch dann in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zur Verwendung im Betrieb bestimmt ist.
Rz. 21
Wirtschaftsgüter, die im Betrieb für betriebliche Zwecke hergestellt werden, entstehen notwendigerweise im Betriebsvermögen (Herstellung). Allerdings können hergestellte Wirtschaftsgüter auch im Privatvermögen entstehen, sofern diese außerhalb des Betriebs hergestellt werden.
Rz. 22
Durch Einlage wird ein Wirtschaftsgut von außen einem bestehenden Betrieb zugeführt. Dabei setzt nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraus. Diese (endgültige) Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken muss der Steuerpflichtige durch sein objektives Verhalten für Dritte erkennbar zum Ausdruck bringen. In der Regel wird die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen in der Buchführung und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht. Die Bedeutung des Verhaltens des Steuerpflichtigen für die Zuordnu...