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Betriebsvermögen/Privatvermögen / 4 Sonderfall: Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. René Schäfer, Simon Hauck
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4.1 Allgemeine Regelung

 

Rz. 39

Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit wird jedes Wirtschaftsgut als Einheit betrachtet. Deshalb kann es auch bei gemischter Nutzung nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.[1] Liegt der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 %, ist das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zuzurechnen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 %, stellt das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen dar. Zwischen einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10 % bis 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das Wirtschaftsgut, z. B. Kfz, als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln.[2] Fällt der betriebliche Nutzungsanteil eines beweglichen Wirtschaftsguts unter 10 %, nachdem vorher wegen einer mehr als 10 %igen Nutzung eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgenommen worden war, stellt eine solche Nutzungsänderung keine Entnahme dar.[3]

 
Hinweis

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen.[4]

[1] Vgl. statt vieler BFH, Beschluss v. 13.5.2014, III B 152/13, BFH/NV 2014 S. 1364.
[2] Vgl. Bode, in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 4 EStG Rz. 67; R 4.2 Abs. 1 Sätze 4–6 EStR 2012.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 21.8.2012, VIII R 11/11, BStBl 2013 II S. 117.
[4] Vgl. BMF, Schreiben v. 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326.

4.2 Grundstücke und Gebäude

 

Rz. 40

Zivilrechtlich gehört das Gebäude als wesentlicher Bestandteil zu einem einheitlichen Vermögensgegenstand, dem Grundstüc...

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