Die Aufgabeerklärung muss gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Erklärung ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Deren Inhalt muss eindeutig erkennen lassen, dass sich der Betriebsinhaber zur Betriebsaufgabe entschlossen hat. Die Annahme einer Betriebsaufgabe durch konkludentes Verhalten ist damit entfallen. Eine einmal abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden.
2.3.1 Zeitpunkt
Zudem ist nun auch der Zeitpunkt, ab welchem eine Aufgabeerklärung wirkt, gesetzlich geregelt. In § 16 Abs. 3b EStG wurde die frühere Regelung der R 16 Abs. 5 EStR 2008 übernommen, wonach eine Aufgabeerklärung rückwirkend nur für maximal 3 Monate anzuerkennen ist. Damit ist der vom Verpächter gewählte Zeitpunkt für eine Betriebsaufgabe nur anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung längstens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.
Eine Aufgabeerklärung kann auch jederzeit für einen späteren Zeitpunkt als den Beginn der Verpachtung abgegeben werden. So kann der Verpächter sich zunächst für eine Fortführung des Betriebs entscheiden und erst in einem späteren Jahr eine Betriebsaufgabe erklären.
Altersgrenze
Hat der Betriebsinhaber das 55. Lebensjahr vollendet, wird für einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag von 45.000 EUR gewährt. Ist dieses Lebensalter bei der Betriebsverpachtung noch nicht erreicht, kann die Versteuerung der stillen Reserven durch das Verpächterwahlrecht und eine erst spätere Aufgabeerklärung auf einen Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahrs hinausgeschoben werden – eine legale Steuergestaltung.
Zudem lässt die Finanzverwaltung eine max. 3-monatige Rückwirkung auch in Erbfällen zu. Damit kann der Erbe ggf. noch auf den Todestag des verstorbenen Betriebsverpächters die Betriebsaufgabe erklären. Der Vorteil liegt darin, dass noch in der Person des Erblassers ein Aufgabegewinn realisiert wurde, für welchen oftmals die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bzw. die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG erfüllt sein werden.
2.3.2 Wirkung
Auf den Zeitpunkt der Aufgabeerklärung gilt der Betrieb als aufgegeben. Die Wirtschaftsgüter des bisherigen Betriebsvermögens werden zu Privatvermögen, mit der Folge, dass enthaltene stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Die Pachteinnahmen rechnen fortan zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Der Aufgabegewinn ist grundsätzlich steuerbegünstigt zu versteuern. Dazu erhält der Verpächter auf Antrag einen Freibetrag mit 45.000 EUR, sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag reduziert sich jedoch um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt. Der verbleibende Betrag des Aufgabegewinns unterliegt einem ermäßigten Steuersatz.