Solche Anlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Dienen sie überwiegend dem Betriebsvorgang, wie z. B. bei Färbereien, sind sie Betriebsvorrichtungen. Das gilt auch für die Abwasseranlage einer Brauerei, wenn die Anlage überwiegend unmittelbar der Produktion dient. Die Motive, die zum Bau der Anlage geführt haben, sind nicht maßgebend.[1] Die Anlage eines Systems von (Erd-)Gräben zur Be- oder Entwässerung (Drainagen) kann keine Betriebsvorrichtung sein; es fehlen die für den "Maschinencharakter" der Vorrichtung begriffsnotwendigen technisch hergestellten Gegenstände, die in den Boden eingebracht sind; das System ist Teil des Grundstücks. Ein der Entwässerung dienendes Röhrensystem in einem landwirtschaftlichen Grundstück ist regelmäßig eine Betriebsvorrichtung, die zu einer (landwirtschaftlichen) Betriebsanlage gehört.[2]

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