im Allgemeinen: nein[1], [2]; s. a. "Bauten im Inneren von größeren Werkhallen". Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen und sind damit Teil des Grundstücks. S. aber "Spezialbeleuchtungsanlagen".

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