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Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit einer Straßenverbindung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

2. Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG

 

Sachverhalt

K setzte bei seiner ESt-Erklärung als Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz 56 km an. Das FA berücksichtigte dagegen nur 44 km. Auf die dagegen erhobene Klage setzte das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.8.2009, 11 K 242/08 E, Haufe-Index 2370903) 49 km an und rechnete: bis zur Abfahrt 16 sei die Strecke auf der A 57 offensichtlich verkehrsgünstiger als die vom FA ermittelte. Denn verließe man an der Ausfahrt 16 die A 57, betrage bei einer Fahrtdauer von ca. 6 Minuten die restliche Fahrtstrecke nur 5,1 km. Dagegen sei die von K tatsächlich gefahrene Strecke an der Ausfahrt 16 vorbei weiter auf der A 57 10,1 km lang und erfordere 7 Minuten Fahrtdauer. Deshalb sei die vom K gewählte Route nur bis zur Ausfahrt 16 "offensichtlich verkehrsgünstiger" und nur insoweit zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Der BFH hob aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das wird nun prüfen müssen, welche Strecke K tatsächlich gefahren ist sowie, ob diese tatsächlich offensichtlich verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Straßenverbindung.

 

Hinweis

Fahrten zwischen Wohnung un...

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