Zusammenfassung
Immer wieder stellen Professionelle Scheinbewerber (AGG-Hopper) eine Herausforderung für Unternehmen dar. Sie bewerben sich nicht auf eine Stelle, um diese zu bekommen, sondern um wegen Diskriminierung später eine Entschädigung zu erhalten. Von genau dieser Problematik sowie von den Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen handelt dieser Beitrag.
1 Einleitung
Eine plakative Umschreibung des Phänomens des "AGG-Hoppings" findet sich im Internet: "Mit diesem Begriff bezeichnet man Personen, die davon leben, diskriminiert zu werden." Der Begriff des "AGG-Hoppers" ist damit kein Rechtsbegriff. Vielmehr wird damit eine Situation beschrieben, in welcher sich jemand auf eine bestimmte Stelle bewirbt – nicht aber, um diese zu bekommen, sondern um wegen Diskriminierung später eine Entschädigung zu verlangen. Wie ein solches Verhalten rechtlich zu bewerten ist, darüber herrscht kein Streit mehr: "Bewirbt" sich jemand nämlich nicht tatsächlich, sondern will er nur aus der formalen Bewerberstellung heraus eine Entschädigung beanspruchen, handelt er rechtsmissbräuchlich und wird von den Vorschriften, die eine Diskriminierung verhindern sollen, nicht geschützt. Insofern führt die obige Beschreibung auch in die Irre, weil es beim Phänomen des "AGG-Hoppings" gar nicht um Diskriminierung geht. Weil der Begriff des "AGG-Hoppers" auch sonst das Phänomen nicht richtig beschreibt, wird im Folgenden vom "professionellen Scheinbewerber" gesprochen. Schwierig gestaltet es sich allerdings in der Praxis, den professionellen Scheinbewerber vom tatsächlichen und möglicherweise diskriminierten Bewerber zu unterscheiden.
Eine ähnliche Problematik gab es auch schon vor Inkrafttreten des AGG. Denn bis dahin gab es eine ähnliche Norm in § 611a BGB, die nur eine Diskriminierung wegen des Geschlechts verbot.
Seit einiger Zeit wird die AGG-Problematik teilweise noch erweitert, indem der Bewerber im weiteren Verfahren einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten nach der DSGVO stellt, um in dem Fall, dass der Arbeitgeber keine Auskunft erteilt, einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen zu können.
Im Folgenden wird anhand des typischen Gangs einer diskriminierenden Stellenanzeige bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs die Problematik der professionellen Scheinbewerbung erörtert.
2 Ausgangssituation
Gemäß § 11 AGG ist eine Arbeitsplatzausschreibung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG, der wiederum auf § 1 AGG verweist, verboten. Ein erfolgreiches Verlangen einer Entschädigung nach § 1...