FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 27.12.2021, IV - S 2334 - 00000 - 2009/001-014

Bezug: Erlass vom 18.1.2021, IV-S 2334-00000-2009/001-013

Durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl I Seite 5187) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2022 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2021 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

 

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1.

in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4

oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit
60,25 Euro
2.

in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6

oder entsprechender Mannschafts-/ Unteroffiziersdienstgrade mit
108,45 Euro
3.

in der Besoldungsgruppe A 7 und höher

oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit
204,85 Euro
 

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 72,30 Euro
   
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
 

III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

  Belegung mit
  einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher 204,85 Euro 108,45 Euro 84,35 Euro 60,25 Euro
Beamtenanwärter/-innen 168,70 Euro 72,30 Euro 48,20 Euro 24,10 Euro

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehenden Werten und dem tatsächlichen (niedrigeren) Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 9

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