(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren (bezugsfertigen) Gebäude befinden. 2Flächen, die zu einem im Erbbaurecht bezugsfertig errichteten Gebäude oder zu einem bezugsfertigen Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehören, gelten mit Rücksicht auf die vorhandenen Gebäude nicht als unbebaute Grundstücke (§ 92 Abs. 1, § 94 Abs. 1 BewG).
(2) 1Die Entscheidung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, ist auf das ganze Gebäude und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen. 2Sind z. B. die Wohnungen im Erdgeschoß bereits vor einem Feststellungszeitpunkt, die übrigen Wohnungen jedoch erst danach bezugsfertig geworden, so ist das Gebäude erst zu dem darauffolgenden Feststellungszeitpunkt bezugsfertig. 3Bis dahin ist das Grundstück noch als unbebautes Grundstück zu bewerten. 4Wird dagegen ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so gilt jeder in einem beendeten Bauabschnitt errichtete Teil des Gebäudes als ein bezugsfertiges Gebäude (§ 74 BewG). 5Ein Gebäude wird z. B. dann in Bauabschnitten errichtet, wenn wegen der Schwierigkeiten der Kreditbeschaffung von einem mehrstöckigen Gebäude zunächst nur das Erdgeschoß fertiggestellt wird. 6Werden dagegen die Bauarbeiten unterbrochen, weil eine Fortführung vorübergehend technisch nicht möglich ist (z. B. wegen einer Frostperiode), so schließt die Unterbrechung nicht einen Bauabschnitt ab.
(3) 1Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den zukünftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. 2Es kommt also nicht darauf an, wann die Wohnungen oder Räume tatsächlich bezogen werden. 3Auch der Zeitpunkt der Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. 4Bei der Entscheidung, wann im einzelnen Falle eine Benutzung zumutbar ist, sind die sich ändernden Zeitumstände zu berücksichtigen (Urteil des OVG Lüneburg vom 21.1. 1956, Bundesbaubl. 1957 S. 13). 5Nach den heutigen Wohngewohnheiten ist die Zumutbarkeit nach strengen Maßstäben zu messen. 6Mitunter werden Wohnungen oder Räume bereits bezogen, obwohl noch wesentliche Bauarbeiten (z. B. die Herstellung von Fußböden in einzelnen Zimmern) verrichtet werden müssen. 7In diesen Fällen ist das Gebäude trotz seiner Benutzung in der Regel noch nicht bezugsfertig. 8Andererseits kommt es vor, daß die zukünftigen Bewohner das Beziehen hinausschieben, obwohl nur noch geringfügige Restarbeiten auszuführen sind. 9Das Gebäude ist dann, auch wenn die zukünftigen Bewohner es noch nicht benutzen, als bezugsfertig anzusehen.