Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück

Das FG Düsseldorf hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere mit der Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt befasst.

Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Die Antragstellerin besaß ein Gewerbegrundstück, dessen Wert bei einem Gesellschafterwechsel im Übergabevertrag auf 200.000 EUR festgelegt wurde. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert jedoch auf 836.000 EUR fest. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung für 636.000 EUR, da sie die Grundsteuerbewertung für verfassungswidrig hielt.

Immobilie mit erheblichen Schäden

Die Antragstellerin argumentierte vor Gericht, dass die Neuregelung der Bewertungsvorschriften den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Sie hatte das Grundstück 2016 für 350.000 EUR aus einer Insolvenzmasse erworben. Die Immobilie wies erhebliche Schäden auf. Deshalb müsse das Objekt vollständig entkernt werden. Daher sollte der Wert des Rohbaus berücksichtigt werden.

Rohbauzustand des Gebäudes

Das FG Düsseldorf gab dem Antrag teilweise statt und zweifelte an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids, soweit die Feststellung eine Bewertung der Immobilie als unbebautes Grundstück, mithin einen Wert von 382.500 EUR, übersteige. Fotos zeigten den Rohbauzustand des Gebäudes. Bei dieser Sachlage sei zweifelhaft, dass sich auf dem Grundstück noch auf Dauer bestimmungsgemäß benutzbare Gebäude befänden.

Eine weitergehende Aussetzung aufgrund möglicher Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften lehnte das Gericht ab. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiege das Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehe, die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nicht unter Zugrundelegung des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Grundsteuerwerts entrichten zu müssen.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.2024, 11 V 533/24 A (BG), veröffentlicht am 10.6.2024

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