(1) Bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen (§ 50 Abs. 1 BewG). Diese Ergebnisse sind im Liegenschaftskataster als Ertragsmeßzahlen (EMZ) ausgewiesen und auf Ar bezogen.

 

(2) Um die Bewertungsrechnung zu vereinfachen, werden die auf Ar bezogenen Ertragsmeßzahlen auf Hektar umgerechnet. Die in diesen Richtlinien genannten Ertragsmeßzahlen sind daher stets auf ein Hektar bezogene Ertragsmeßzahlen.

 

(3) Aus den im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen sind die Ertragsmeßzahlen der Sonderkulturen, der gärtnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auszuscheiden. Bei gärtnerischem Anbau im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sind diese Flächen mit den durchschnittlichen Ertragsmeßzahlen des Ackerlandes beziehungsweise des Grünlandes, bei stationärem gärtnerischem Anbau, bei Sonderkulturen und bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind diese Flächen mit ihren tatsächlichen Ertragsmeßzahlen auszuscheiden, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Bei Rebstücken, die außerhalb einer geschlossenen Weinbaulage liegen und für die Ertragsmeßzahlen festgestellt sind, ist, wenn sie weinbaulich genutzt werden, entsprechend zu verfahren.

 

(4) Eine Ausscheidung von Ertragsmeßzahlen der Sonderkultur Spargel und der gärtnerischen Nutzung unterbleibt, wenn es sich um Flächen handelt, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten sind (Abschnitte 1.11 und 1.13).

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