(1) § 13 BodSchätzG in der Fassung des Artikels 6 des BewÄndG vom 13. August 1965 schreibt die Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor. Diese Überprüfung hat der Bewertungsbeirat durchgeführt; sie hat ergeben, daß die Erträge des gesamten Grünlandes hinter denen des Ackerlandes zurückgeblieben sind. Beim Ackerland haben sich die Erträge der schweren und extrem leichten Böden sowie bestimmter Moorböden nicht in dem Maße fortentwickelt wie die der übrigen Böden. Die Ertragsmeßzahlen des gesamten Grünlandes sowie die der vorbezeichneten Ackerböden sind daher nach den Absätzen 2 bis 6 zu kürzen.

 

(2) Der Grünlandabwertung unterliegen grundsätzlich die Ertragsmeßzahlen der nach dem Grünlandschätzungsrahmen geschätzten Flächen: Grünland (Gr), Grünland-Acker (GrA), Wiese (GrW), Streuwiese (GrStr) und Hutung (GrHu). Sind bei Übergängen von Grünland-Acker (GrA) zu Acker-Grünland (AGr) Flächen mit gleichartigen natürlichen Verhältnissen teils als AGr geschätzt worden, kann die Abwertung auch auf solche AGr-Flächen angewandt werden, die nachhaltig als Grünland genutzt werden.

Tabelle L 1

Abrechnungen für Grünland

(feste Sätze)
 

durchschnittliche

Grünland-Ertragsmeßzahl
Kürzung in v. H.  
  60 und mehr   10  
  50 bis unter 60 12  
  40 bis unter 50 14  
  30 bis unter 40 16  
  20 bis unter 30 18  
  15 bis unter 20 20  
  10 bis unter 15 25  
    unter 10 30  

Infolge des Rückganges der Nachfrage nach fettem Fleisch haben sich die Ertragsverhältnisse der ehemals typischen Fettviehweiden im Bereich der Nordseemarschen, deren Eignung zur Produktion mageren Fleisches und zur Milchviehhaltung geringer ist, wesentlich verschlechtert. Für diese sehr hoch bonitierten Flächen sind daher die Abrechnungen in enger Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu erhöhen.

 

(3) Die Ertragsmeßzahlen der schweren Böden bei dem Ackerland sind zu kürzen. Als schwere Böden gelten Tonböden der Zustandsstufen 2 bis 7 (T 2-7), lehmige Tonböden der Zustandsstufen 3 bis 7 (LT 3-7) und schwer zu bearbeitende Lehmböden der Zustandsstufen 5 bis 7 (L 5-7). Da die Feststellung der Ertragsmeßzahlen der betroffenen Bodenflächen einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen würde, sind die Abrechnungen unter Berücksichtigung der Flächenanteile auf das gesamte Ackerland abzustellen.

Tabelle L 2

Abrechnungen für schwere Böden

(feste Sätze)
  Bodenart, Zustandsstufe Kürzung 1. v. H. der EMZ des gesamten Ackerlandes für je 1 v. H. schwerer Böden  
  T 2, LT 3 u. 4, L 5 bis 7 0,14  
  T 3 und 4, LT 5 bis 7 0,18  
  T 5 bis 7 0,24  

Die Abrechnungen sind in Gegenden

 

1.

mit Jahresniederschlägen über 750 mm oder unter 600 mm und bei jahreszeitlich ungünstiger Verteilung der Niederschläge,

 

2.

mit einer durchschnittlichen Jahrestemperatur unter 7° C nach sachverständigem Ermessen um insgesamt bis zu 20 v. H. zu erhöhen.

Bei kalkreichen luzernefähigen Böden sind die Abrechnungen um bis zu 25 v. H. zu kürzen.

 

(4) Die Abrechnungen für extrem leichte Böden in trockener Lage - Sand (S) Zustandsstufen 5 bis 7 der Entstehungsarten Diluvium (D), Verwitterung (V) und Alluvium (Al) - sind abhängig vom Anteil des Grünlandes an der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie vom Flächenanteil der extrem leichten Böden am Ackerland.

Tabelle L 3

Abrechnungen für extrem leichte Böden

(Rahmensätze)
Grünlandanteil, v. H. der landw. Nutzfläche (LN) Kürzung i. v. H. der EMZ des gesamten Ackerlandes bei einem Flächenanteil des extrem leichten Bodens in v. H. des Ackerlandes
bis 40 über 40 bis 60 über 60 bis 80 über 80
bis 15 2-5 6-10 11-15 16-20
über 15 bis 25 1-3 4-6 7-10 11-15
über 25 bis 40 - 2-4 5-8 9-12
über 40 bis 60 - - 2-5 6-9
über 65 - - - -

Die vorstehenden Abrechnungen können auch bei grobsandigen und stark kalkhaltigen Böden besserer Zustandsstufen gemacht werden, z. B. bei Böden mit Wassermangel, trockenen Schotterböden. Bei Vorhandensein von gutem Grünland werden die Abrechnungen um höchstens ein Drittel ermäßigt, bei schlechtem Grünland werden sie um höchstens ein Drittel erhöht.

 

(5) Kommen schwere Böden und extrem leichte Böden in demselben Betrieb vor, so gelten die Abrechnungen der vorstehenden Tabellen L 2 und L 3 nebeneinander.

 

(6) Abrechnungen für Moorböden werden nur für Hochmoor (HMo)- und Übergangsmoor (ÜMo)-Flächen gewährt. Sie bemessen sich nach ihrem Flächenanteil in v. H. des Ackerlandes.

Tabelle L 4

Abrechnungen für Moorböden

(mittlere Sätze)
Flächenanteil in v. H. 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
des Ackerlandes                    
Kürzung in v. H. 1 2 3 4 6 8 10 12 15 17
der EMZ des gesamten Ackerlandes                    
                     

Bei besonders ungünstigen Wasser- und Wärmeverhältnissen können die Abrechnungen bis zu einem Drittel erhöht werden. Die Abrechnungen für Moorböden sind in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bemessen.

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