(1) Für die Hauptbewertungsstützpunkte sind Hopfenbau-Vergleichszahlen durch die Erste Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes vom 30. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 937) festgesetzt worden. Die ihnen zu Grunde liegenden Hopfenbau-Ausgangszahlen enthalten:

 

1.

die tatsächlichen Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG bezeichneten natürlichen Ertragsbedingungen, jedoch für Hagelgefährdung nur die Gefahrenstufe 1 (vgl. Abschnitt 3.03 Abs. 4),

 

2.

die Normalverhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. h BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (vgl. Abschnitte 3.04 bis 3.06) und

 

3.

die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, jedoch, für Grundsteuer die Belastung bei einem Hebesatz von 200 v. H.

 

(2) Die Hopfenbau-Ausgangszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte sind im Wege des vergleichenden Verfahrens ermittelt worden. Dabei sind die in Absatz 1 bezeichneten Ertragsbedingungen in ihrer Auswirkung auf. Erntemenge und Preis sowie auf feste und bewegliche Kosten zu den bei der HoAZ in 100 je Hektar unterstellten Bedingungen ins Verhältnis gesetzt. Bei der Ermittlung der HoAZ der Landes-Bewertungsstützpunkte ist entsprechend zu verfahren.

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