(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in Zahl, Größe und Form der Trennstücke, Entfernung zu den Trennstücken sowie Steigungen und Besonderheiten der Wege.
(2) Als Grundlage für die Beurteilung von Zahl, Größe und Form der Trennstücke dient eine Hopfenanbaufläche von 1 Hektar mit 3 rechteckig geformten Trennstücken. Abrechnungen für Zahl und Größe der Trennstücke sind nur vorzunehmen, wenn die durchschnittliche Größe der Trennstücke 33 Ar unterschreitet. Zurechnungen kommen nicht in Betracht.
Tabelle Ho 2 Abrechnungen für Zahl der Trennstücke bei einer Durchschnittsgröße von weniger als 33 Ar (feste Sätze) |
Zahl der Trennstücke |
Abrechnungen in v. H. der b HoAZ |
1 — 3 |
0 |
4 |
1 |
5 |
2 |
6 |
3 |
7 |
4 |
8 und mehr |
5 |
Tabelle Ho 3 Abrechnungen für Größe der Trennstücke (mittlere Sätze) |
durchschnittliche Trennstücksgröße in Ar |
Abrechnungen in v. H. der b HoAZ |
33 und mehr |
0 |
32 bis 25 |
3 |
24 bis 15 |
7 |
14 und weniger |
12 |
Bei ungünstiger Form der Trennstücke sind Abrechnungen in Anlehnung an die Bewertung der Bewertungsstützpunkte anzusetzen.
(3) Die Verbindung zwischen dem Hof und den einzelnen Trennstücken führt je nach den örtlichen Verhältnissen über Straßen, mittlere Landwege oder schlechte Landwege.
1. |
Um die durch die Wegeverhältnisse hervorgerufenen unterschiedlichen Transportbedingungen vergleichbar zu machen, ist zunächst eine Umrechnung auf gleiche Verhältnisse, und zwar auf mittleren Landweg erforderlich.
Tabelle Ho 4 Umrechnung der tatsächlichen Entfernung der Trennstücke vom Hof auf Mittlere-Landweg-Entfernung (mittlere Sätze) |
tatsächlicher Weg |
mittlerer Landweg |
Umrechnungssatz |
1000 m Straße |
700 m |
0,7 |
1000 m mittlerer Landweg |
1000 m |
1,0 |
1000 m schlechter Landweg |
1500 m |
1,5 |
Die in die Berechnung einzubeziehende Entfernung vom Zufahrtsweg bis zur Trennstücksmitte gilt in der Regel als mittlerer Landweg. |
2. |
In der Bewertungsrechnung ist eine Mittlere-Landweg-Entfernung von 700 m als normal und damit abgegolten anzusehen. Mehrentfernungen werden durch Abrechnungen von 0,5 v. H. der b HoAZ für je 100 m abgegolten. |
(4) Die Abrechnungen für Wegesteigungen zu den Trennstücken sind nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte mit höchstens 2 v. H. der b HoAZ anzusetzen.
(5) Besonderheiten der Wege, wie Behinderungen durch stark befahrene Straßen, durch Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr und dergleichen, werden durch Abrechnungen abgegolten, deren Höhe nach den Gegebenheiten und im Anhalt an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen ist.