(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in Größe und Form der Trennstücke, Entfernung und Lage der Trennstücke vom Hof sowie Besonderheiten der Wege.
(2) Abrechnungen sind vorzunehmen, wenn die durchschnittliche Größe der Spargeltrennstücke eines Betriebs 10 Ar unterschreitet. Zurechnungen kommen nicht in Betracht.
Tabelle Spa 1 Abrechnungen für Größe der Trennstücke (mittlere Sätze) |
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durchschnittliche Trennstücksgröße in Ar | Abrechnungen in v. H. der b SpaAZ |
9 | 1 |
8 | 2 |
7 | 4 |
6 | 6 |
5 und weniger | 9 |
Bei ungünstiger Form der Trennstücke, vor allem bei ungünstigen Seitenverhältnissen, sind Abrechnungen in Anlehnung an die Bewertung der Bewertungsstützpunkte anzusetzen.
(3) Die Verbindung zwischen dem Hof und den einzelnen Trennstücken führt je nach den örtlichen Verhältnissen über Straßen, mittlere Landwege oder schlechte Landwege.
2. |
Die festgestellte Mittlere-Landweg-Entfernung ist auf Spargel-Rechnungsentfernung umzurechnen. Die Umrechnungssätze richten sich nach der Spargelanbaufläche des Betriebs und nach der Lage der Trennstücke vom Hof.
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3. |
In der Bewertungsrechnung ist eine Spargel-Rechnungsentfernung von 1000 in als normal und damit abgegolten anzusehen. Mehrentfernungen werden durch Abrechnungen abgegolten.
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(4) Besonderheiten der Wege, wie Behinderungen durch stark befahrene Straßen, durch Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr und dergleichen, werden durch Abrechnungen abgegolten, deren Höhe nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen ist.
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