Die äußere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in der Entfernung von der Hofstelle

 

1.

zur Siegelhalle für die Abfuhr des Hopfens und

 

2.

zum Güterbahnhof oder Marktort für die Anfuhr der Betriebsmittel,

Die Normalentfernung beträgt in beiden Fällen 4 km Straße. Dabei ist 1 km Landweg in 2 km Straße umzurechnen. Mehr- oder Minderentfernungen sind durch Ab- oder Zurechnungen abzugelten. Sie betragen für jeden angefangenen Kilometer Straße Mehr- oder Minderentfernung

zur Siegelhalle 0,05 v. H. der b HoAZ,
zum Gürterbahnhof oder Marktort 0,5 v. H. der b HoAZ.

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