Es ist davon auszugehen, daß die Verkehrslage der einzelnen forstwirtschaftlichen Nutzungen nur unwesentlich von dem abweicht, was im Bewertungsgebiet für forstwirtschaftliche Nutzungen üblich ist, so daß sie nach § 36 Abs. 3 BewG bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit der einzelnen forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zu berücksichtigen ist. Bei forstwirtschaftlichen Nutzungen mit einer Gesamtfläche von weniger als 30 ha ist allgemein eine im Verhältnis zu den größeren forstwirtschaftlichen Nutzungen ungünstigere Verkehrslage in Verbindung mit geringer Nutzungsgröße unterstellt und durch niedrigere Normalwerte zum Ausdruck gebracht worden (vgl. § 2 Abs. 2 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG). Liegt in Ausnahmefällen eine forstwirtschaftliche Nutzung mit einer Gesamtfläche von mehr als 30 ha mit besonders starker Parzellierung vor, so ist anzugeben, wieviel vom Hundert der Gesamtfläche stark parzelliert und welche besonderen Erschwernisse und Mehrkosten dadurch verursacht sind.

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