(1) Beim Gemüsebau sind hinsichtlich der Anbauintensität folgende Stufen zu unterscheiden:

 

1.

Intensitätsstufe 1:

Anbau von Kopfkohl (Weiß-, Rot- und Wirsingkohl), Pflückerbsen und Pflückbohnen nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur. Sind diese Merkmale sämtlich gegeben, so ist dieser Gemüsebau nicht der gärtnerischen, sondern der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen (vgl. Abschnitt 1.08 Abs. 2) und entsprechend zu bewerten. Sind die Voraussetzungen der landwirtschaftlichen Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur nicht gegeben, so rechnet der Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen zu einer der nachfolgenden Intensitätsstufen des Gemüsebaues;

 

2.

Intensitätsstufe 2:

Freilandgemüsebau, soweit er nicht zur Intensitätsstufe 1 gehört, ohne Glas oder mit Glasanlagen von weniger als 0,5 v.H. der Fläche des Nutzungsteils (vgl. Absatz 2);

 

3.

Intensitätsstufe 3:

Gemüsebau mit Glasanlagen von 0,5 bis unter 3 v.H. der Fläche des Nutzungsteils (vgl. Absatz 2);

 

4.

Intensitätsstufe 4:

Gemüsebau mit Glasanlagen von 3 v.H. und mehr der Fläche des Nutzungsteils (vgl. Absatz 2).

 

(2) Die Intensitätsstufe des Gemüsebaues wird durch den Glasanteil in vom Hundert der Fläche des gesamten Nutzungsteils Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau bestimmt, der

 

1.

ausschließlich für den Gemüsebau und

 

2.

sowohl für den Gemüsebau als auch für den Blumen- und Zierpflanzenbau

verwendet wird. Glasanlagen, die ausschließlich dem Blumen- und Zierpflanzenbau dienen, bleiben bei der Ermittlung der Intensitätsstufe des Gemüsebaues unberücksichtigt.

 

(3) Für die Bestimmung der Intensitätsstufe sind die Verhältnisse maßgebend, die für den Betrieb insgesamt gelten. Es kommt daher, abgesehen von der Sonderregelung bei Intensitätsstufe 1, für die gemüsebaulich genutzte Fläche eines Betriebs nur eine Intensitätsstufe in Betracht.

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