(1) Die innere Verkehrslage findet ihren Ausdruck in

 

1.

Zahl, Größe, Form und Lage der Trennstücke,

 

2.

Entfernung der Trennstücke von der Hofstelle,

 

3.

Wegesteigungen,

 

4.

Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse.

 

(2) Die Zu- oder Abrechnungen für Zahl, Größe, Form und Lage der Trennstücke sind nach den Ansätzen bei den Hauptbewertungsstützpunkten zu bestimmen. Als Anhalt dient die folgende Tabelle.

Tabelle G 12

Zu- oder Abrechnungen für Zahl und Größe der Trennstücke des Nutzungsteils in v.H. der bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen des Gemüsebaues sowie des Blumen- und Zierpflanzenbaues

(mittlere Sätze)
Zahl der Trennstücke Zu- oder Abrechnungen bei einer Größe des Nutzungsteils
bis 1,00 ha

über 1,00

bis 2,00 ha

über 2,00

bis 5,00 ha
über 5,00 ha
1 + 3 + 3 + 3 + 3
2 — 3 + 2 bis + 1 + 2 bis + 1 + 2 + 3 bis + 2
4 — 5 ± 0 bis — 1 ± 0 + 1 bis ± 0 + 2 bis + 1
6 — 7 — 2 bis — 3 ± 0 bis — 1 ± 0 bis — 1 + 1 bis ± 0
8 — 9 — 4 bis — 5 — 2 — 1 bis — 2 ± 0 bis — 1
10 — 12 — 6 — 3 bis — 4 — 2 bis — 3 — 1 bis – 2
13 — 16 — 6 bis — 7 — 5 bis — 6 — 4 bis — 5 — 3 bis — 4
17 und mehr — 7 — 6 bis — 7 — 6 bis — 7 — 4 bis — 6

Bei unwirtschaftlicher Form der Trennstücke können neben den Zurechnungen oder Abrechnungen der Tabelle Abrechnungen bis zur Höhe von 3 v.H. der bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen in Anlehnung an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten vorgenommen werden.

 

(3) Die durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken des Nutzungsteils ist durch Zu- oder Abrechnungen an den bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen nach der folgenden Tabelle abzugelten.

Tabelle G 13

Zu- oder Abrechnungen für die durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken in v.H. der bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen (mittlere Sätze)
Durchschnittliche Entfernung zu den Trennstücken Zu- oder Abrechnungen in v.H. bei einer Größe des Nutzungsteils von
in m bis 5,00 ha über 5,00 ha
50   + 3
100   + 2
150   + 1 + 3
200   0 + 2
300   — 1 0
500   — 5 — 3
1 000   — 12 — 10
1 500   — 18 — 15
2 000   — 23 — 19
2 500 und mehr — 27 — 22

Bei schlechten Landwegen sind die Zurechnungen der Tabelle G 13 um höchstens die Hälfte zu kürzen, die Abrechnungen um höchstens die Hälfte zu erhöhen.

 

(4) Die Abrechnungen für Wegesteigungen zu den Trennstücken sind nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte mit höchstens 6 v.H. der bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen anzusetzen.

 

(5) Besonderheiten der Wege, wie Behinderung durch stark befahrene Straßen, durch Bahnübergänge mit starkem Zugverkehr und dergleichen, werden durch Abrechnungen abgegolten, deren Höhe nach den Gegebenheiten und in Anlehnung an die Bewertung der Hauptbewertungsstützpunkte zu bestimmen ist. Die Höhe dieser Abrechnungen beträgt höchstens 10 v.H. der bereinigten Gartenbau-Ausgangszahlen.

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