(1) Maßgebend für die Beurteilung der äußeren Verkehrslage ist die Entfernung zwischen der Hofstelle des Betriebs und derjenigen Stelle, bis zu der gegebenenfalls die Erzeugnisse auf Kosten des Betriebs befördert werden, um sie abzusetzen. Dafür kommen Markt- oder Versteigerungsstelle, Sammelstelle oder bei Versandbetrieben der Verladebahnhof in Betracht. In der Bewertungsrechnung ist eine Entfernung bis zu 4 km als normal und damit abgegolten anzusehen.

 

(2) Geht die Entfernung über 4 km hinaus, so ist für jedes angefangene Mehrkilometer beim Gemüsebau eine Abrechnung von 0,5 v.H., beim Blumen- und Zierpflanzenbau von 0,25 v.H. der Gartenbau-Meßzahlen insgesamt vorzunehmen. Diese Abrechnungen dürfen jedoch im Höchstfall beim Gemüsebau 8 v.H., beim Blumen- und Zierpflanzenbau 4 v.H. der Gartenbau-Meßzahlen insgesamt nicht übersteigen. Bei besonders schlechten Wegeverhältnissen, starken Steigungen und sonstigen Behinderungen in der äußeren Verkehrslage können zusätzliche Abrechnungen in Anlehnung an die Ansätze bei den Hauptbewertungsstützpunkten beim Gemüsebau bis zu 4 v.H., beim Blumen- und Zierpflanzenbau bis zu 2 v.H. der Gartenbau-Meßzahlen insgesamt vorgenommen werden.

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