(1) Die Fläche des Nutzungsteils (vgl. Abschnitt 1.11) umfaßt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,

 

1.

die obstbaulich genutzten Flächen einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und dergleichen;

 

2.

den auf den Nutzungsteil Obstbau entfallenden Anteil an Hof- und Gebäudeflächen usw. (vgl. Abschnitt 1.14).

 

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Flächen gehören nicht zum Nutzungsteil Obstbau,

 

1.

soweit der Obstbau der Obstbaustufe 1 (vgl. Abschnitt 6.33) zuzurechnen ist; bei diesem Obstbau sind Boden und Pflanzenbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen (Abschnitt 1.08 Abs. 4 Sätze 1 und 2);

 

2.

wenn es sich um Bagatellfälle nach Abschnitt 1.13 Abs. 1 handelt; diese sind zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen;

 

3.

soweit es sich um Baumobstanlagen im Sinne des Abschnitts 6.25 Abs. 4 handelt;

 

4.

soweit es sich um Walnuß- oder Quittenanlagen handelt; diese sind zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.

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