(1) Bei Kern- und Steinobst (vgl. Abschnitt 6.30) sind die Altersklassen
1. |
Jungpflanzung (JP), |
2. |
zunehmende Tragbarkeit (ZT), |
3. |
volle Tragbarkeit (VT), |
4. |
abnehmende Tragbarkeit (All |
zu unterscheiden. Die Einstufung in die Altersklassen erfolgt nach Tabelle G 20, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zählung der Jahre beginnt mit dem Zeitpunkt der Auspflanzung. Im Fall einer Umveredlung werden die ersten 3 Jahre nach der Umveredlung, ohne Rücksicht auf die seit der Auspflanzung verflossenen Zeit, als Jungpflanzung (JP), die nächsten 4 Jahre bei Kernobst und die nächsten 2 Jahre bei Steinobst als zunehmende Tragbarkeit (ZT) gerechnet. Für die weitere Berechnung der Altersklassen gelten die in Tabelle G 20 angegebenen Zeitspannen.
(3) Zeigt die Entwicklung der Obstgehölze eine den Ertrag mindernde wesentliche Abweichung gegenüber der nach dem Alter zu erwartenden Lebensdauer, so ist die Altersklasse abweichend von Tabelle G 20 nach dem biologischen Zustand der Obstgehölze zu bestimmen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen