(1) Bei Kern- und Steinobst (vgl. Abschnitt 6.30) sind die Altersklassen

 

1.

Jungpflanzung (JP),

 

2.

zunehmende Tragbarkeit (ZT),

 

3.

volle Tragbarkeit (VT),

 

4.

abnehmende Tragbarkeit (All

zu unterscheiden. Die Einstufung in die Altersklassen erfolgt nach Tabelle G 20, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Zählung der Jahre beginnt mit dem Zeitpunkt der Auspflanzung. Im Fall einer Umveredlung werden die ersten 3 Jahre nach der Umveredlung, ohne Rücksicht auf die seit der Auspflanzung verflossenen Zeit, als Jungpflanzung (JP), die nächsten 4 Jahre bei Kernobst und die nächsten 2 Jahre bei Steinobst als zunehmende Tragbarkeit (ZT) gerechnet. Für die weitere Berechnung der Altersklassen gelten die in Tabelle G 20 angegebenen Zeitspannen.

 

(3) Zeigt die Entwicklung der Obstgehölze eine den Ertrag mindernde wesentliche Abweichung gegenüber der nach dem Alter zu erwartenden Lebensdauer, so ist die Altersklasse abweichend von Tabelle G 20 nach dem biologischen Zustand der Obstgehölze zu bestimmen.

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