(1) Bei den Baumschulen werden Baumschul-Ausgangszahlen (BAZ) nach der in diesem Abschnitt enthaltenen Tabelle ermittelt. Maßgebend für deren Ermittlung sind

 

1.

die Gehölzgruppe (Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nr. 1),

 

2.

die Bodengüte, gekennzeichnet durch die auf Ar bezogene durchschnittliche Ertragsmeßzahl (EMZ).

Tabelle G 35

Baumschul-Ausgangszahlen je Ar

(mittlere Sätze)
durchschnittliche EMZ für 1 Ar Gehölzgruppen

I

Forstpflanzen

II

Rhododendron

III

Obstgehölze

IVa

Rebschulen

IVb

Rebmuttergärten

V

Übrige Baumschulgehölze
100 40 100 40 200 40 80
90 40 100 40 200 40 80
85 45 100 40 200 40 80
80 45 100 40 200 40 80
75 50 100 40 200 40 80
70 50 100 40 200 40 80
65 50 100 40 200 40 100
60 50 150 40 200 40 100
55 50 150 40 200 40 100
50 50 150 36 200 40 100
45 50 150 32 200 40 100
40 50 150 29 150 40 95
35 50 150 26 150 40 90
30 45 150 23 150 40 78
25 40 140 20 150 40 66
20 35 130 20 150 40 60
und weniger            
             
 

(2) Die Baumschul-Ausgangszahlen für den Nutzungsteil ergeben sich, indem

 

1.

die Fläche der jeweiligen Gehölzgruppe in Ar mit der maßgebenden Baumschul-Ausgangszahl multipliziert und die Produkte summiert werden;

 

2.

die sich nach Nummer 1 ergebende Summe zur Einbeziehung der übrigen Flächen in die Bewertung mit der Summe der in Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Flächen multipliziert und durch die in Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Fläche dividiert wird;

 

3.

Abrechnungen für Flächenverluste nach Abschnitt 6.52 vorgenommen werden.

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