(1) Bei den Baumschulen werden Baumschul-Ausgangszahlen (BAZ) nach der in diesem Abschnitt enthaltenen Tabelle ermittelt. Maßgebend für deren Ermittlung sind
1. |
die Gehölzgruppe (Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nr. 1), |
(2) Die Baumschul-Ausgangszahlen für den Nutzungsteil ergeben sich, indem
1. |
die Fläche der jeweiligen Gehölzgruppe in Ar mit der maßgebenden Baumschul-Ausgangszahl multipliziert und die Produkte summiert werden; |
2. |
die sich nach Nummer 1 ergebende Summe zur Einbeziehung der übrigen Flächen in die Bewertung mit der Summe der in Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Flächen multipliziert und durch die in Abschnitt 6.50 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Fläche dividiert wird; |
3. |
Abrechnungen für Flächenverluste nach Abschnitt 6.52 vorgenommen werden. |
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