Bei abweichenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ist der Ausgangswert durch Ab- und Zurechnungen wie folgt zu korrigieren:
2. |
Abrechnungen für die äußere Verkehrslage sind nach der Entfernung von der Fischanlandungsstelle zum Marktort oder Absatzmarkt zu bemessen.
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3. |
Abrechnungen für Betriebsgröße sind zu machen, wenn der nachhaltige Jahresfang 3000 kg nicht übersteigt. Die Abrechnung beträgt in diesen Fällen 10 v.H. des Ausgangswerts. |
4. |
Ab- oder Zurechnungen für Preise sind zu machen, wenn die gegendüblichen Preise je kg Erzeugnisse 2,— DM unterschreiten oder 3,50 DM überschreiten.
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5. |
Ein eigener Brutbetrieb, in dem der notwendige Besatz an angebrüteten Eiern, Brütlingen und Setzlingen für die eigene Fischerei erzeugt wird, ist im Ausgangswert abgegolten. |
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