Bei abweichenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ist der Ausgangswert durch Ab- und Zurechnungen wie folgt zu korrigieren:

 

1.

Abrechnungen für die innere Verkehrslage sind bei der Fischerei in stehenden Gewässern nach Tabelle S 2, bei der Fischerei in fließenden Gewässern nach Tabelle S 3 vorzunehmen.

Tabelle S 2

Abrechnungen für die innere Verkehrslage bei der Fischerei in stehenden Gewässern

(mittlere Sätze)

Wasserfläche

in ha

Abrechnung in

v.H. des Ausgangswerts

Wasserfläche

in ha

Abrechnung in

v.H. des Ausgangswerts
bis 150 ± 0 über 1 000 bis 1 500 10
über 150 bis 300 2 über 1 500 bis 2 000 12
über 300 bis 500 4 über 2 000 bis 2 500 14
über 500 bis 750 6 über 2 500 bis 3 000 16
über 750 bis 1 000 8 über 3 000 18
       

Tabelle S 3

Abrechnungen für die innere Verkehrslage bei der Fischerei in fließenden Gewässern und einer Fischereiberechtigung an beiden Ufern

(mittlere Sätze)
Mittlere Breite des Gewässers in m Abrechnung in v.H. des Ausgangswerts
über 100 ± 0
über 50 bis 100 3
über 25 bis 50 6
über 10 bis 25 9
bis 10 12
   

Besteht die Fischereiberechtigung nur an einem Ufer, so sind die Abrechnungen der Tabelle S 3 zu verdoppeln.

 

2.

Abrechnungen für die äußere Verkehrslage sind nach der Entfernung von der Fischanlandungsstelle zum Marktort oder Absatzmarkt zu bemessen.

Tabelle S 4

Abrechnungen für die äußere Verkehrslage

(mittlere Sätze)
Entfernung zum Marktort oder Absatzmarkt in km Abrechnung in v.H. des Ausgangswerts
bis 10 ± 0
über 10 bis 50 5
über 50 10
   
 

3.

Abrechnungen für Betriebsgröße sind zu machen, wenn der nachhaltige Jahresfang 3000 kg nicht übersteigt. Die Abrechnung beträgt in diesen Fällen 10 v.H. des Ausgangswerts.

 

4.

Ab- oder Zurechnungen für Preise sind zu machen, wenn die gegendüblichen Preise je kg Erzeugnisse 2,— DM unterschreiten oder 3,50 DM überschreiten.

Tabelle S 5

Ab- oder Zurechnung für Preise

(mittlere Sätze)
Gegendüblicher Preis je kg Erzeugnisse Ab- oder Zurechnung in v.H. des Ausgangswerts
unter 2,— DM — 10
2,— DM bis 3,50 DM ± 0
3,51 DM bis 4,25 DM + 10
4,26 DM bis 5,— DM + 20
über 5,— DM + 30
   
 

5.

Ein eigener Brutbetrieb, in dem der notwendige Besatz an angebrüteten Eiern, Brütlingen und Setzlingen für die eigene Fischerei erzeugt wird, ist im Ausgangswert abgegolten.

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