(1) Der Pilzanbau wird im vergleichenden Verfahren bewertet.

 

(2) Das vergleichende Verfahren umfaßt folgende Stufen:

 

1.

Ermittlung des Ausgangswerts aus dem Wert für die Beetflächen des Pilzanbaubetriebs (Abschnitt 7.32 Abs. 2 und 3)

 

2.

Korrektur des Ausgangswerts durch Abrechnungen für natürliche Ertragsbedingungen (Abschnitt 7.33 Abs. 1), und zwar für:

 

a)

Winterwärme,

 

b)

Sommerwärme;

Danach ergibt sich der bereinigte Ausgangswert;

 

3.

Am bereinigten Ausgangswert sind Abrechnungen für wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Abschnitt 7.33 Abs. 2) vorzunehmen, und zwar für

 

a)

innere Verkehrslage,

 

b)

äußere Verkehrslage,

 

c)

Markt- und Preisverhältnisse.

Danach ist die Vorstufe des Vergleichswerts zu bilden. An dieser Vorstufe des Vergleichswerts sind Ab- oder Zurechnungen für die Grundsteuerbelastung vorzunehmen. Es ergibt sich der Vergleichswert.

 

(3) Im Ausgangswert sind abgegolten:

 

1.

bei der Winterwärme eine Mitteltemperatur

der Monate Oktober bis April von mehr als 4,8° Celsius,

 

2.

bei der Sommerwärme eine Mitteltemperatur

der Monate Mai bis September von weniger als 14,6° Celsius,

 

3.

bei der inneren Verkehrslage eine Entfernung der dem Pilzanbau dienenden Räume von der Hofstelle bis zu 1 000 m,

 

4.

bei der äußeren Verkehrslage eine Entfernung von der Hofstelle bis zum Ort der Vermarktung von 4 km,

 

5.

bei den Markt- und Preisverhältnissen der Absatz unmittelbar an den Verbraucher,

 

6.

eine mittlere Grundsteuerbelastung.

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