(1) Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur der Saatzuchten und die Bestimmungen der §§ 2, 3, 39 bis 64 des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27. 6. 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) führen zu einer Aufteilung in zwei Gruppen. Es wird unterschieden zwischen

 

1.

Saatzuchten, die sich mit der Züchtung, der Vermehrung und dem Verkauf von Nutzpflanzensaatgut, insbesondere von landwirtschaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut befassen,

 

2.

Saatzuchten, die Saatgut solcher Kulturpflanzen züchten, vermehren und verkaufen, die nicht zu den Nutzpflanzen gehören.

 

(2) Bei Saatzuchten der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Gruppe ist der Ertragswert durch vergleichendes Verfahren zu ermitteln (vgl. Abschnitt 1.17 Abs. 1), sofern nicht die in Abschnitt 1.18 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gründe das Einzelertragswertverfahren erforderlich machen. Eine Wahl zwischen beiden Bewertungsverfahren ist nicht möglich. Soweit ein vergleichendes Verfahren durchzuführen ist, gelten die Abschnitte 7.41 bis 7.44.

 

(3) Bei Saatzuchten, die der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Gruppe zuzuordnen sind, treffen in der Regel die in Abschnitt 1.18 Abs. 1 Nr. 2 genannten Gründe für die Bewertung nach dem Einzelertragswertverfahren zu.

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