Kommentar
Anteile an einer GmbH sind für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Vermögensteuer , falls keine stichtagsnahen Verkäufe vorliegen, unter Berücksichtigung des Substanz- und Ertragswerts des Unternehmens zu bewerten. Bei der Ermittlung der Vermögenssubstanz ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen. Der Einheitswert ist dann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen an den tatsächlichen Substanzwert des Unternehmens heranzuführen. Bei der Ermittlung des Substanzwerts dürfen solche Wirtschaftsgüter nicht berücksichtigt werden, die sich bereits im Ertragswert, der zweiten Komponente des Anteilswerts, auswirken.
So darf insbesondere ein Geschäftswert , der von der GmbH entgeltlich erworben wurde, bei der Berechnung des Substanzwerts nicht erfaßt werden, weil sich die Höhe des Geschäftswerts bereits im Ertragswert widerspiegelt ( Geschäftswert/Praxiswert ). Bei den Verlagsrechten , unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden, kommt es nicht zu einer solchen Doppelberücksichtigung. Denn Verlagsrechte sind eigenständige, vom Geschäftswert sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht abgegrenzte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, die, wie z. B. ein Patent, in die Berechnung des Vermögenswerts bei der Anteilsbewertung einfließen.
Anders verhält es sich dagegen beim Verlagswert , der dem Firmenwert bei „Nicht-Verlagen” entspricht. Der Verlagswert darf, soweit er entgeltlich erworben wurde, nicht bei der Ermittlung des Vermögenswerts berücksichtigt werden.
Ab 1993 ist bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren der Einheitswert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen, wobei nur noch die im Gesetz selbst angeordneten Korrekturen vorzunehmen sind. Bei entgeltlich erworbenen Firmenwerten und firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern kommt es weiterhin zu einer Kürzung, nicht dagegen bei Verlagsrechten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.02.1995, II R 8/92