a) Definition "Außenbereich"
Der Außenbereich ist negativ – in Entgegensetzung zu den Tatbeständen der §§ 30 und 34 BauGB – definiert. Der Außenbereich ist der Bereich, der außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegt.
Das Flächen im Außenbereich in einem naturalistisch-geographisch Sinne "außen" liegen, wird mit dem rechtlichen Begriff des "Außenbereichs" nicht festgelegt. So schließt etwa die Lage eines Grundstücks im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans die Zugehörigkeit zum Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB nicht aus (§ 30 Abs. 3 BauGB). Es verbietet sich daher, "den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm – anknüpfend vor allem an den Wortteil ‚Außen‘ – ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der ‚freien Natur‘, der ‚Stadtferne‘, der ‚Einsamkeit‘ o.ä.m." (BVerwG v. 1.12.1972 – IV C 6.71, BVerwGE 41, 227 [232]).
b) Ableitung aus Erträgen unzulässig
Nach § 179 Satz 4 BewG ist der Bodenwert aus vergleichbaren Flächen abzuleiten, sofern der Gutachterausschuss keinen (geltenden) Bodenrichtwert ermittelt hat. Eine Ableitung aus Erträgen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies wird aus dem Wortlaut des § 179 Satz 4 BewG selbst, den Gesetzgebungsmaterialien und den ErbStR 2019 deutlich.
§ 179 Satz 4 BewG wurde seinerzeit eingeführt, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Den Finanzbehörden sollten – unabhängig von den Gründen, aus denen die Gutachterausschüsse keinen Bodenrichtwert ermittelt haben – berechtigt werden, "für das zu bewertende Grundstück einen Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten" (BT-Drucks. 17/7524, 19 f.).
Gemäß den, von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, erlassenen ErbStR 2019 (Art. 108 Abs. 7 GG) sind unter den Werten vergleichbarer Flächen i.S.d. § 179 Satz 4 BewG Bodenrichtwerte vergleichbarer Flächen zu verstehen (R B 179 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).
Die Ableitung des Bodenwerts aus den Erträgen (des zu bewertenden Grundstücks) ist u.E. unzulässig. Eine Ableitung nach den Rz. 6 bis 11 hat einen rechtswidrigen Bescheid zur Folge.
Liegt im Einzelfall kein (geltender) Bodenrichtwert des Gutachterausschusses vor und lässt sich der Bodenwert nicht aus den (Bodenricht-)Werten vergleichbarer Flächen ableiten, ist der Ansatz eines Bodenwerts nicht möglich (s. für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 und vor Einführung des § 179 Satz 4 BewG: BFH v. 25.8.2010 – II R 42/09, BStBl. II 2011, 205 – LS und Rz. 11).