Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach § 179 Satz 1 BewG regelmäßig nach seiner Fläche und den Bodenrichtwerten i.S.d. § 196 BauGB. Voraussetzung für die Bewertung nach § 179 Satz 1 BewG ist somit das Vorliegen eines – für die wirtschaftliche Einheit – geltenden Bodenrichtwerts.
Die Gutachterausschüsse i.S.d. § 192 BauGB haben auf Grund der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) flächendeckend Bodenrichtwerte zu ermitteln. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gutachterausschüsse für alle Grundstücke einen geltenden Bodenrichtwert ermitteln müssen. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Nutzung oder Qualität können Bestandteil einer Bodenrichtwertzone sein. Der ermittelte und angegebene Bodenrichtwert gilt dann nicht für die Grundstücke mit einer abweichenden Art der Nutzung oder Qualität (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV). Die Gutachterausschüsse haben u.a. die Art der Nutzung bei der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte darzustellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV).
Die Frage, ob ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert für Zwecke der Bewertung von Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, gilt, hängt somit maßgeblich von der Art der Nutzung ab, auf die sich der Bodenrichtwert bezieht.
a) Darstellung der Art der Nutzung
Die Gutachterausschüsse haben bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten u.a. die Art der Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks darzustellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Hierbei haben sie den "Nutzungsartenkatalog" der Anlage 5 I ImmoWertV zu verwenden (§ 16 Abs. 3 ImmoWertV).
Der Nutzungsartenkatalog ist unterteilt in die Entwicklungszustände des § 3 ImmoWertV:
- baureifes Land [B], Rohbauland [R] und Bauerwartungsland [E] (Nr. 1 bis 5),
- Flächen der Land- und Forstwirtschaft [LF] (Nr. 6 bis 7) und
- sonstige Flächen [SF] (Nr. 8).
Die Art der Nutzung für baureifes Land, Rohbauland und Bauerwartungsland ist entsprechend der baurechtlichen Nutzungsarten der §§ 1 ff. BauNVO zu klassifizieren:
Nr. |
Art der Nutzung |
Art der Nutzung |
1 |
Wohnbaufläche |
W |
1.1 |
|
Kleinsiedlungsgebiet |
WS |
1.2 |
|
reines Wohngebiet |
WR |
1.3 |
|
allgemeines Wohngebiet |
WA |
1.4 |
|
besonderes Wohngebiet |
WB |
2 |
gemischte Baufläche(auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung) |
M |
2.1 |
|
Dorfgebiet |
MD |
2.2 |
|
Dörfliches Wohngebiet |
MDW |
2.3 |
|
Mischgebiet |
MI |
2.4 |
|
Kerngebiet |
MK |
2.5 |
|
Urbanes Gebiet |
MU |
3 |
gewerbliche Baufläche |
G |
3.1 |
|
Gewerbegebiet |
GE |
3.2 |
|
Industriegebiet |
GI |
4 |
Sonderbaufläche |
S |
4.1 |
|
Sondergebiet für Erholung |
SE |
4.2 |
|
sonstige Sondergebiete |
SO |
5 |
Baufläche für Gemeinbedarf |
GB |
Sofern der Gutachterausschuss es für geboten hält, können die Arten der Nutzung weiter spezifiziert werden:
Ergänzung zur Art der Nutzung |
Ergänzung zur Art der Nutzung |
Ein- und Zweifamilienhäuser |
EFH |
Mehrfamilienhäuser |
MFH |
Sozialer Mietwohnungsbau |
SOW |
Geschäftshäuser (mehrgeschossig) |
GH |
Wohn- und Geschäftshäuser |
WGH |
Büro- und Geschäftshäuser |
BGH |
Bürohäuser |
BH |
Produktion und Logistik |
PL |
Wochenendhäuser |
WO |
Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe |
GD |
Ferienhäuser |
FEH |
Freizeit und Touristik |
FZT |
Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel |
LAD |
Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel |
EKZ |
Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art |
MES |
Bildungseinrichtungen |
BI |
Gesundheitseinrichtungen |
MED |
Hafen |
HAF |
Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser |
GAR |
Militär |
MIL |
landwirtschaftliche Produktion |
LP |
Bebaute Flächen im Außenbereich |
ASB |
Bauflächen für Energieerzeugung |
EE |
b) Einordnung und Bodenwertermittlung von Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen
Nach der vorstehenden Klassifizierung der Art der Nutzung können für Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, Bodenrichtwerte mit folgenden Arten der Nutzung – vorbehaltlich anders lautender Spezifizierungen (z.B. Gewerbegebiet – Messen und Kongresse) – herangezogen werden:
- Gewerbegebiet (GE),
- Industriegebiet (GI) und
- sonstige Sondergebiete (SO).
Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Fotovoltaikanlagen handelt es sich um Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie. Entsprechende Anlagen sind in Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Industriegebieten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und sonstigen Sondergebieten (z.B. Sondergebiete für die Erneuerbare Energienutzung; § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) allgemein zulässig. Die allgemeinen Anforderungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen nach § 15 BauNVO werden von der allgemeinen Zulässigkeit nach §§ 8, 9, 11 BauNVO nicht berührt.
Die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie in Gewerbe- und Industriegebieten wurde mit dem "Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften" v. 3.7.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 176) m.W.v. 7.7.2023 explizit in §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgenommen, um die Zulassung entsprechender Anlagen zu erleichtern. Auch vor dem 7.7.2023 konnten entsprechende Anlagen im Einzelfall in Gewerbe-...