FinMin Brandenburg, Erlaß v. 14.02.2005, 34-S 2173-2/03
BMF-Schreiben vom 26.07.2004 III A 2 – V 2105 – 2/04
1. BranntwMonG
§ 24 BranntwMonG unterscheidet zwei monopolrechtlich werthaltige Brennereiklassen:
- landwirtschaftliche Brennrechte und
- gewerbliche Brennrechte.
Während für gewerbliche Brennereien die Festsetzung eines Jahresbrennrechts mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/2006 endet, bleibt das Branntweinmonopol für landwirtschaftliche Brennereien auch darüber hinaus bestehen.
Die Brennereien können nach §§ 58, 58a BranntwMonG jedoch auch freiwillig (schon vorher) aus dem Monopol ausscheiden. In diesem Fall erhalten gewerbliche Brennereien einen Ausgleichsbetrag pro Hektoliter (hl) regelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Betriebsjahr; landwirtschaftliche Brennereien erhalten für 5 Betriebsjahre einen Ausgleichsbetrag.
Im Übrigen konnte das Brennrecht nach § 32 Abs. 1 BranntwMonG unter bestimmten Umständen und unter Abzug von 10% bis 25% auf Antrag zum 01.10.2000 in ein landwirtschaftliches Brennrecht umgewandelt werden.
2. Teilwertabschreibung
Nach einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führen weder die Kürzungen der Jahresbrennrechte noch der zur Zeit gängige Marktpreis bei der Bewertung entgeltlich erworbener landwirtschaftlicher Brennrechte zur generellen Annahme einer dauernden Wertminderung, da die Möglichkeit zur Produktion unter monopolrechtlichen Bedingungen noch als gesichert anzusehen ist.
Wurde hingegen ein entgeltlich erworbenes Brennrecht in ein landwirtschaftliches Brennrecht umgewandelt, kann regelmäßig von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden, da gewerbliche Brennrechte in der Vergangenheit zu wesentlich höheren Preisen gehandelt wurden. Der jetzige Wert des landwirtschaftlichen Brennrechts orientiert sich an der Höhe der Ausgleichsbeträge (§ 58a Abs. 4 BranntwMonG) und beträgt ca. 257,50 EURO je hl regelmäßigem Brennrecht.
Für gewerbliche Brennrechte, die spätestens mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/2006 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, kann aus Vereinfachungsgründen eine Teilwertabschreibung bis zum kapitalisierten Wert der noch ausstehenden Ausgleichsbeträge nach § 58a BranntwMonG anerkannt werden.
Brennrechte, die sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich zugeteilt wurden, sind als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten. Bei Teilwertabschreibungen ist daher auf den Wert des gesamten zum Bilanzstichtag vorhandenen Brennrechts abzustellen.
3. Ausgleichsbetrag
Ein nach § 58a BranntwMonG gezahlter Ausgleichsbetrag ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Der Anspruch hierauf entsteht zu Beginn eines jeden Jahres neu und ist bei bilanzierenden Stpfl. in dem Jahr zu aktivieren. Es handelt sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG, da der Ausgleichsbetrag nicht für entgehende Einnahmen oder wegen Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, sondern allein als Anreiz für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol gezahlt wird.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG