OFD Karlsruhe, Verfügung v. 8.12.2004, S 2173 A - St 313
Das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) unterscheidet in § 24 insgesamt drei Brennereiklassen, von denen nur noch die landwirtschaftlichen und die gewerblichen Brennrechte monopolrechtlich werthaltig sind. Die Einteilung in verschiedene Brennklassen sagt nur aus, welche Stoffe von der Brennerei verarbeitet werden dürfen. Sie ist für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ohne Bedeutung.
Für landwirtschaftliche Brennereien wird nach § 40 Abs. 4 BranntwMonG auch über das Betriebsjahr 2005/2006 hinaus ein Jahresbrennrecht festgesetzt, das sie berechtigt, den Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung abzugeben.
Für gewerbliche Brennereien endet die Festsetzung des Jahresbrennrechts mit dem Betriebsjahr 2005/2006. Für gewerbliche Brennereien werden die Jahresbrennrechte für die Betriebsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 auf 50 v.H. des regelmäßigen Brennrechts festgelegt. Gewerbliche Brennereien können auch schon vor dem Ende des Betriebsjahrs 2005/2006 aus dem Monopol ausscheiden und erhalten dafür von der Bundesmonopolverwaltung einen Ausgleichsbetrag pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und verbleibendem Betriebsjahr.
Für gewerbliche Brennrechte ist absehbar, dass sich ihr Wert bis zum Ende des Betriebsjahrs 2005/2006 verflüchtigt. Teilwertabschreibungen können daher grundsätzlich vom Ende des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 an zugelassen werden.
Die Brennereien haben die Möglichkeit, nach § 58 BranntwMonG Ausgleichszahlungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Monopol in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des Ausgleichbetrags ist in § 58 Abs. 3 BranntwMonG (BGBl 1999 I S. 2537) geregelt. Somit ergibt sich ein Mindestwert des gesamten Brennrechts in Höhe des kapitalisierten Werts der noch ausstehenden Ausgleichsbeträge. Dieser Mindestwert kann aus Vereinfachungsgründen als Teilwert angesehen werden. Bis zur Höhe des Mindestwerts können Teilwertabschreibungen auf aktivierte gewerbliche Brennrechte zugelassen werden.
Das Brennrecht einer gewerblichen Brennerei konnte unter bestimmten Umständen und unter Abzug von 10 bzw. 25 v.H. auf Antrag zum 01.10.2000 in ein landwirtschaftliches Brennrecht umgewandelt werden. Teilwertabschreibungen für umgewandelte Brennrechte sind alleine im Hinblick auf die prozentuale Kürzung nicht zulässig.
Bei umgewandelten Brennrechten und bei landwirtschaftlichen Brennrechten ist eine Teilwertabschreibung nur bei nachgewiesener dauernder Wertminderung (BMF-Schreiben vom 25.2.2000, Anhang VI 1. EStH 2003) zulässig.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2