BMF, Schreiben v. 17.8.1998, IV B 2 - S 2175 - 3/98, BStBl I 1998, 1045

Der BFH hat mit Urteil vom 7.10.1997 (VIII R 84/94, BStBl 1998 II S. 331) entschieden, daß eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Mietverhältnis zu bilden ist, wenn der künftigen Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins für die Anmietung von Räumen ein mit 0 DM zu bewertender Nutzungsanspruch gegenübersteht, weil die angemieteten Räume für das Unternehmen ohne wirtschaftlichen Wert sind. Die Rückstellung sei nicht abzuzinsen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil aufgestellten Grundsätze zur Frage der Abzinsung der Rückstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins handelt es sich um eine Geldleistungsverpflichtung, die nach den Grundsätzen vonR 38 Abs. 2 EStR 1996 wirtschaftlich gesehen einen Zinsanteil enthält und die deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ebenso wie nach § 253 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB abzuzinsen ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1045

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