Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils

 

1.

um 10 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 beträgt,

 

2.

um 5 vom Hundert zu ermäßigen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000, aber mehr als 23 000 beträgt,

 

3.

um 5 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000, aber mehr als 5 000 beträgt,

 

4.

um 10 vom Hundert zu erhöhen,

wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 000 beträgt.

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