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Bewertungsvereinfachungsverfahren / 3.1 Bewertungsvereinfachung als Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes

Prof. Dr. Joachim S. Tanski
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3.1.1 Bewertungsvereinfachung

 

Rz. 11

In einigen Fällen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, – dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit bzw. Wesentlichkeit folgend – die Grundsätze der Richtigkeit und der Einzelbewertung einzuschränken: Durch die Zulassung der Bildung von Gruppen für die Bewertung anstelle einer sonst notwendigen Einzelbewertung (§§ 240 Abs. 3 und 4, 256 HGB) wurde neben einer Inventurvereinfachung auch eine Bewertungsvereinfachung für zulässig erklärt. Ein weiteres Beispiel stellt die Festbewertung dar.[1].

 

Rz. 12

Bei diesen Bewertungsvereinfachungen wird auf eine direkte Einzelbewertung der Vermögensgegenstände verzichtet, wodurch insbesondere der arbeitsaufwendige Identifikationsnachweis entfällt. Insbesondere für die vereinfachte Bewertung des Vorratsvermögens wurde eine Reihe von Verfahren entwickelt. Da bei einer Bewertung unter Heranziehung eines Bewertungsvereinfachungsverfahrens keine wesentlichen Abweichungen von einer Einzelbewertung entstehen sollen, werden diese Verfahren auch als indirekte Einzelbewertung bezeichnet.

 

Rz. 13

Für die Beurteilung von Bewertungsvereinfachungsverfahren ist deshalb immer auf den sich aus einer direkten Einzelbewertung ergebenden Wert als Vergleichsmaßstab abzustellen. Je mehr sich die Werte aus der direkten und der indirekten Einzelbewertung annähern, desto eher entspricht das Bewertungsvereinfachungsverfahren dem Grundsatz der Einzelbewertung.

[1] Zu Einzelheiten siehe Rz. 85 ff.

3.1.2 Gesetzliche Grundlagen

 

Rz. 14

In einem ersten Schritt werden durch § 256 Satz 1 HGB nur die Verbrauchsfolgeverfahren als Verfahren der Bewertungsvereinfachung zugelassen, sodass die Festbewertung gem. § 240 Abs. 3 HGB und die Gruppenbewertung mit einem Durchschnittswert gem. § 240 Abs. 4 HGB als Inventurverfahren nicht auf die Bewertung im Jahresabschluss anwendbar wären. Eine unterschiedliche B...

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