Privat veranlasste oder nur von untergeordneter Bedeutung geschäftlich mitveranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und/oder Mitarbeitern privat oder betrieblich veranlasst ist, wird nach älterer Rechtsprechung maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung indiziert.
Den äußeren Umständen der Bewirtung und dem geladenen Personenkreis kommt danach lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Nimmt der Steuerpflichtige ausschließlich einen persönlichen Festtag zum Anlass der Geschäftsfreundebewirtung, ist dies ein erhebliches Indiz dafür, dass die Einladung der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Das gilt selbst dann, wenn zur Hochzeits- oder Geburtstagsfeier auch Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind. Lädt also ein Steuerpflichtiger z. B. zu seinem 50. Geburtstag, den er im Kreis seiner Familie, Freunde und Bekannten feiert, auch einzelne Personen ein, mit denen er ansonsten nur beruflich Umgang pflegt, sind die Aufwendungen für die Feier nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG prinzipiell insgesamt nicht abziehbar, auch wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen anteilig auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen. Eine Aufteilung kommt mangels hinreichender beruflicher/betrieblicher Veranlassung nicht in Betracht.
Bewirtung in der eigenen Wohnung
Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung in der eigenen Wohnung des bewirtenden Steuerpflichtigen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig insgesamt nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Verwaltungsseitig wird unterstellt, dass eine einwandfreie Abgrenzung der Kosten für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben nach objektiven Merkmalen und Unterlagen nicht möglich ist. Nach einer Literaturmeinung ist auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Steuerpflichtigen nur ein Indiz, das in eine Gesamtwürdigung mit einfließt.
Nur in Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpflichtigen anfallende Bewirtungsaufwendungen im Rahmen der 70 %-Regelung abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Gasthaus bewirtet und untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds oder des Steuerpflichtigen im eigenen Haus erfolgt oder eine geschäftliche Unterredung geheim gehalten werden soll.