Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, so muß diese Bedeutung ,,dargelegt" werden. Allgemeine Ausführungen darüber, daß der Beschwerdeführer mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden ist, genügen nicht.

2. Wird die Abweichung des FG-Urteils von einer BFH-Entscheidung geltend gemacht, so müssen die beiden voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze der Entscheidungen des FG und des BFH dargestellt werden.

3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert u. a. den Vortrag, zu welcher Streitfrage der Beschwerdeführer sich nicht äußern konnte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdebegründung ,,dargelegt" werden. Es muß also ausgeführt werden, welche (konkret formulierte) bisher ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung der vorliegende Rechtsstreit aufwirft und weshalb diese Frage hier entscheidungserheblich ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die vorliegende Beschwerdebegründung zu der grundsätzlichen Bedeutung läßt jedoch nur erkennen, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht einverstanden sind. Welche Rechtsfrage hier zu entscheiden ist, bleibt offen.

2. Die BFH-Entscheidung, von welcher das FG-Urteil nach Ansicht eines Beschwerdeführers abweicht, muß ,,bezeichnet" werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welchen abstrakten Rechtssatz diese BFH-Entscheidung enthält und welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das FG-Urteil aufstellt (BFHE 138, 152). Derartige Rechtssätze haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht herausgearbeitet.

3. Die Kläger bemängeln, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) angewendet, obwohl sie beantragt hätten, entsprechend den Verwaltungsanweisungen nur die für sie günstigere frühere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen. Inwiefern sie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen, ist nicht ersichtlich. Denn nach ihrem Vortrag haben sie Gelegenheit gehabt, den vorgenannten ,,Antrag" zu stellen und sich damit rechtliches Gehör zu verschaffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424341

BFH/NV 1990, 377

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