Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ,,dargelegt", wenn der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingeht.

2. Zur Begründung der Divergenz muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.

3. Bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs kann von ,,Novation" dann nicht gesprochen werden, wenn nach Aufhebung des Kaufvertrages beim Neuabschluß des Vertrages ein Wechsel der Vertragsbeteiligten vorgenommen wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GrEStG 1983 § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Weder die Darlegung der Klägerin zur ,,grundsätzlichen Bedeutung" noch die zur ,,Divergenz" entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

a) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt" werden. Das besagt, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingehen muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Klägerin nicht, der im Streitfall gegebene Sachverhalt sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es geht der Klägerin offensichtlich nur darum, ihren Streitfall einer höchstrichterlichen Prüfung zuzuführen. Dieses individuelle Interesse der Klägerin rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision.

b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift bei behaupteter Divergenz die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, ,,bezeichnet" werden. Dem Zweck des Begründungszwanges entsprechend muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83).

Auch diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Der im Zusammenhang mit dem Senats-Urteil vom 31. Mai 1972 II R 92 /67 (BFHE 106, 374) erfolgte Hinweis auf die Vergleichbarkeit des Sachverhalts reicht nicht aus. Denn es ist insoweit von der Klägerin nicht erkennbar gemacht, von welchem Rechtssatz dieser BFH-Entscheidung das FG in seinem Urteil abgewichen sein soll.

Dasselbe gilt auch für die von der Klägerin genannte Entscheidung vom 30. Juni 1965 II 126/64 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 547).

Im übrigen ergibt sich bereits aus der Beschwerdebegründung der Klägerin, daß der Streitfall vom Sachverhalt her nicht mit den von ihr genannten BFH-Urteilen vergleichbar ist. Von ,,Novation" kann nicht gesprochen werden, wenn nach Aufhebung des Kaufvertrages beim Neuabschluß des Vertrages ein Wechsel der Vertragsbeteiligten vorgenommen wird.

Im übrigen entspricht das FG-Urteil im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges (vgl. die Senats-Entscheidung vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424312

BFH/NV 1990, 322

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