Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer an Hand von Rechtsausführungen geltend macht, das FG-Urteil enthalte Rechtsfehler. Vielmehr muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, daß die Entscheidung einer konkret formulierten Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und /oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt.
2. In einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die BFH-Entscheidung, von der das FG-Urteil abweicht, genau angegeben sowie ein abstrakter Rechtssatz dieser BFH-Entscheidung herausgearbeitet werden, von dem das FG in der angefochtenen Entscheidung abgewichen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist zwar fristgerecht eingelegt. Ihre Begründung entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Soweit die Beschwerde auf ,,grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), muß diese in der Beschwerdeschrift ,,dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu gehört nicht nur, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und dargetan wird, inwiefern diese für den Rechtsstreit erheblich ist, d. h., seine Entscheidung von ihr abhängig sein kann. Vielmehr muß die Beschwerdebegründung erkennen lassen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung der zuvor formulierten Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Die Beschwerdebegründung der Kläger enthält lediglich Rechtsausführungen, mit denen sie geltend machen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) enthalte Rechtsfehler. Es fehlt jedoch die Bezeichnung einer oder mehrerer konkreter Rechtsfragen und die Darlegung, daß deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Die bloße Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermag ein allgemeines Interesse an der Entscheidung einer Rechtsfrage durch den BFH nicht zu begründen, sondern ist lediglich Ausdruck des individuellen Interesses der Kläger an der Klärung ihres Rechtsfalls.
2. Soweit die Beschwerde auf ,,Divergenz" gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu ist nicht nur die genaue Angabe der BFH-Entscheidung, von der das FG-Urteil abweicht, sondern auch die Darlegung erforderlich, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, und daß das FG-Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, 344, BStBl II 1974, 583).
Die Kläger bezeichnen zwar ein BFH-Urteil durch Hinweis auf eine Fundstelle, haben es jedoch unterlassen, einen Rechtssatz dieser BFH-Entscheidung herauszuarbeiten, von dem das FG in der angefochtenen Entscheidung abgewichen ist. Eine Divergenz ist somit nicht erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 424331 |
BFH/NV 1990, 375 |