Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FG; keine Gebührenfreiheit bei einer nicht statthaften Kostenbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
2. Eine sog. greifbare Gesetzeswidrigkeit, die als Ausnahmefall die Zulässigkeit begründen kann, liegt nur dann vor, wenn die vom FG getroffene Entscheidung nach dem Gesetz nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist.
3. Bei einer nicht statthaften Kostenbeschwerde besteht entgegen § 5 Abs. 6 GKG keine Gebührenfreiheit.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4; GKG § 5 Abs. 2 Sätze 3, 6
Gründe
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung vom 22. September 1995 unter Herabsetzung der zu zahlenden Gerichtskosten auf 105,50 DM im übrigen zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.
Im übrigen ist die Beschwerde unstatthaft, weil gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz keine Beschwerde an den BFH gegeben ist. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 128 Abs. 4 FGO, sondern aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz die Beschwerde an den BFH, einem obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt.
Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist die Beschwerde im Streitfall auch nicht wegen einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" zulässig. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein solcher Ausnahmefall nur dann vorliegen, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m. w. N.); dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung mit dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). Hinreichende Gründe, die den Beschluß des FG unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als gesetzeswidrig erscheinen lassen, sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 GKG. Die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluß vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).
Fundstellen
Haufe-Index 424526 |
BFH/NV 1997, 374 |