Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsanordnung für nichtverjährten Zeitraum

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Frage, ob die Anordnung einer Außenprüfung "für den nichtverjährten Zeitraum" hinreichend bestimmt ist.

2. (Teilweises) Absehen von der Begründung der Zurückweisung der Revision im Rahmen des Verfahrens nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 196, 119 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat auf Grund dessen durch Beschluß entscheiden kann und daß dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Äußerung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. November 1995 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG erlaubt unter den in ihm bestimmten Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges Absehen von der Begründung der Zurückweisung der Revision. Ob dies auch gilt, wenn der Bundesfinanzhof die Revision durch nicht begründeten Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG zugelassen hatte (verneinend Birk/Jahndorf, Der Betrieb 1995, 1301, 1306; Weigell, Deutsches Steuerrecht 1995, 1334f.), braucht nicht geprüft zu werden, da die Revision im Streitfall ohne weiteres nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben ist.

Unter hiernach zulässigem Verzicht auf eine Begründung im übrigen bemerkt der Senat zu dem von der Klägerin mit der Revision geführten Hauptangriff: Bezogen auf die Prüfungszeiträume 1983/1984 war die Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) hinreichend bestimmt. Der Senat hat bereits, ausgehend von seinem Urteil vom 3. Dezember 1985 VII R 17/84 (BFHE 145, 492f., BStBl II 1986, 439), in seiner den Parallelfall -- Prüfungszeiträume 1981/1982 -- betreffenden Entscheidung (Urteil vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515) zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn die für den nichtverjährten Zeitraum vorgesehene Prüfung später als im Jahre ihrer Anordnung beginnt, sie sich auf den bei Prüfungsbeginn unverjährten Zeitraum erstreckt (unter Berücksichtigung der maßgebenden "normalen" Verjährungsfrist nach dem bei Erlaß der Prüfungsanordnung geltenden Verjährungsrecht). An dieser Auffassung ist auch gegenüber den von der Klägerin und -- in gleichem Sinne -- von Wilser (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1993, 357f.) geäußerten Bedenken festzuhalten. Kann die Angabe "nichtverjährter Zeitraum" als hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO 1977) angesehen werden, so verbleibt es dabei auch, wenn mit der Prüfung nicht mehr im Jahre der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung begonnen wird (vgl. -- bezogen auf die Ablaufhemmung -- BFHE 145, 492, 495). Auch bei einem späteren Beginn ist für den Betroffenen klar, daß der noch (hier nach altem Recht) unverjährte Zeitraum geprüft wird. Daß sich dieser, je nach Prüfungsbeginn, von Jahr zu Jahr verschiebt, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Eine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Länge des Prüfungszeitraums wird der Verwaltung damit nicht eingeräumt. Die "Disposition" hinsichtlich des Prüfungsbeginns hat der Senat in BFHE 145, 492, wie die weiteren Entscheidungsgründe ergeben, für unerheblich gehalten. Durchschlagende Gründe, die eine noch strengere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie können insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Verwaltung selbst ursprünglich von einem unverjährten Zeitraum schon ab 1981 ausgegangen war. Dieses weite Zurückgreifen beruht lediglich auf einer (vom Senat korrigierten) Fehlbeurteilung hinsichtlich des maßgebenden Verjährungsrechts und läßt keine sonstige durch die Anordnung verursachte Unsicherheit erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423540

BFH/NV 1996, 457

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