Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kindergeldberechtigung ausländischer Steuerpflichtiger mit Aufenthaltsbefugnis
Leitsatz (NV)
Ein Ausländer ist nur und erst dann im "Besitz" einer für den Kindergeldanspruch erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis, wenn er einen dieser Aufenthaltstitel tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.
Normenkette
EStG 1996 § 62 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) -- eine libanesische Staatsangehörige -- besitzt eine bis März 1998 befristete Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Ihren Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihre 1992 und 1993 geborenen Kinder A und B lehnte der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt) mit der Begründung ab, die Antragstellerin verfüge derzeit weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Aufenthaltserlaubnis.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt die Antragstellerin zunächst, das Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens anzuordnen, da sie gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Widerspruch erhoben habe, über den noch nicht entschieden sei.
Die von der Antragstellerin für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie ihren Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht begründet habe. Demzufolge sei die Annahme irrig, sie -- die Antragstellerin -- könne auch in absehbarer Zeit nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr als Prozeßvertreter Herrn Rechtsanwalt X beizuordnen.
Das Arbeitsamt beantragt die Zurückverweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
Gemäß §62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§27 des Ausländergesetzes -- AuslG --) oder Aufenthaltserlaubnis (§15 AuslG) ist. Da die Antragstellerin lediglich über eine Aufenthaltsgenehmigung in Form der nicht in §62 Abs. 2 EStG aufgeführten Aufenthaltsbefugnis (§30 AuslG) verfügt, steht ihr ein Anspruch auf Kindergeld nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß bislang weder ihr Widerspruch gegen die Ablehnung des erstmaligen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig zurückgewiesen noch ihr neuer Antrag abgelehnt worden ist. §62 Abs. 2 Satz 1 EStG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut an den "Besitz" einer Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis an. Diese Voraussetzung ist nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Die Entscheidung des FG ist im übrigen auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin es versäumt hat, ihrem PKH-Gesuch die nach §142 FGO i. V. m. §117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen.
Fundstellen
Haufe-Index 66988 |
BFH/NV 1998, 696 |