Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Prozesskostenhilfe für fristgebundenes Rechtsmittel durch nichtvertretenen Antragsteller

 

Leitsatz (NV)

1. Beantragt der Antragsteller PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nicht nur einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellen, sondern auch innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegen.

2. Nach der Rechtsprechung des BFH muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht hat die Klage des Antragstellers auf Berichtigung der Lohnsteuerkarten 1998 bis 2001 als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 23. November 2005 zugestellt. Mit am 23. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Fax beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Mit am 2. Januar 2006 beim BFH eingegangenem Schreiben reichte der Antragsteller neben einer Reihe weiterer Anlagen auch die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 17. August 2006 VII S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 61). Nach der Rechtsprechung des BFH muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen (BFH in BFH/NV 2007, 61).

2. Der Antragsteller hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Frist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO), die am 23. Dezember 2005 endete, sondern erst am 2. Januar 2006, und damit verspätet eingereicht. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1726839

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