Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur nachträglichen Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach bereits gewährter PKH

 

Leitsatz (NV)

Wird PKH für ein Verfahren begehrt, für das Vertretungszwang besteht, ist bei Bewilligung der PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts oder Steuerberaters nach Wahl des Antragstellers zwingend. Die Beiordnung kann nachgeholt werden.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 121

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen 2 K 2215/02)

 

Tatbestand

Dem Antragsteller war mit Beschluss des Senats vom 1. Februar 2007 für das Beschwerdeverfahren VI B … Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Zahlung von Monatsraten in Höhe von … € bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20. April 2007 bat der Antragsteller um Beiordnung der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Steuerberater Z, als Prozessbevollmächtigte.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antragsteller ist der Steuerberater Z beizuordnen.

Wird PKH für ein Verfahren begehrt, für das Vertretungszwang besteht, ist bei Bewilligung der PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts --im finanzgerichtlichen Verfahren auch eines Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach Wahl des Antragstellers zwingend (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Beiordnung kann nachgeholt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. März 2005 III S 8/05, BFH/NV 2005, 1350).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1753968

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