Entscheidungsstichwort (Thema)
BFH als Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 FGO; Vertretungszwang in Aussetzungssachen
Leitsatz (NV)
- Der BFH ist spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, dass dieses der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfe, für die Entscheidung über die Gewährung von AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zuständiges Gericht der Hauptsache geworden. Ist der Antrag an den BFH gelangt, weil er in der Rechtsmittelschrift enthalten war, so kann der BFH auch dann über den Antrag entscheiden, wenn er an das FG gerichtet war und es an einer förmlichen Verweisung an den BFH fehlt.
- Der Vertretungszwang nach § 62a FGO gilt nicht nur für die Einlegung der Revision und der Beschwerde, sondern auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 62a
Nachgehend
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000, das am 12. Februar 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1991 abgewiesen. Hiergegen hat dieser mit Schreiben vom 19. Februar 2001 persönlich beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.
Das FG erließ am 27. Februar 2001 einen Beschluss, nach dem der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen wird.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, dass dieses der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfe, für die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache zuständig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1986 III S 5/86, BFH/NV 1986, 684).
Einer Entscheidung durch den BFH steht auch nicht entgegen, dass der Antrag an das FG gerichtet war und es an einer förmlichen Verweisung an den BFH fehlt, denn der Antrag gelangte, da er in der Rechtsmittelschrift enthalten war, an den BFH als das Gericht der Hauptsache.
2. Der Antrag ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht befugt war, sich persönlich an den BFH zu wenden. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte ―ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden― durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt nicht nur für die Einlegung der Revision und der Beschwerde, sondern auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1976 VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504, und vom 19. Dezember 1986 VIII S 8/86, BFH/NV 1988, 655). Da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger selbst zu den genannten vertretungsberechtigten Personen gehört, ist der Antrag mithin unzulässig.
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die vom Antragsteller gegen das Urteil des FG erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Das vom Antragsteller angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf AdV ist mithin nicht mehr anzuerkennen. Dementsprechend hätte auch einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, sofern er in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 19. Februar 2001 auch auf das vorliegende Aussetzungsbegehren bezogen sein sollte, mangels Erfolgsaussicht des Aussetzungsantrags nicht stattgegeben werden können.
Fundstellen
Haufe-Index 649580 |
BFH/NV 2002, 41 |