Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des FG ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie entweder im Tenor oder in den Entscheidungsgründen des Beschlusses ausdrücklich zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 13 V 10/07)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Hierauf ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Im Streitfall hat das FG entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Beschwerde nicht zugelassen. Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2003 IX B 93/02, BFH/NV 2003, 818, m.w.N.).

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 818, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1799071

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge