Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme aus dem Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Leitsatz (NV)
1. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist eine Entnahme als solche grundsätzlich in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung ausdrücklich und eindeutig zu erklären. Ein solcher Erklärungsinhalt ist der Anlage L aber nur dann zu entnehmen, wenn zugleich Angaben unter der Rubrik der besonderen Betriebseinnahmen über einen Entnahmewert in der dafür ausdrücklich vorgesehenen Zeile des Vordrucks gemacht werden.
2. Eine solche Entnahmeerklärung wird erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam, weil die Entnahme als tatsächlicher Vorgang weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 13a
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 2 K 1713/02) |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind zum Teil unzulässig; im Übrigen aber unbegründet.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entsprechenden Weise dargelegt haben. Dazu hätten sie ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). Die Kläger haben aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihnen angesprochenen Rechtsfragen umstritten sind, noch haben sie das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Fragen über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949). Den Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die zudem klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn die von den Klägern formulierten Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Nach Auffassung der Kläger sind die Fragen klärungsbedürftig, in welcher Weise eine Entnahme bei nicht buchführenden Betrieben zu erklären sei und ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht im Zweifel vor allem dann zu einer Rückfrage verpflichtet sei, wenn die Anlage L durch einen Berater ausgefüllt wurde.
Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass für eine Entnahme allein der Willensentschluss, für bisher selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen die Nutzung auf Dauer zu ändern, den betrieblichen Zusammenhang nicht lösen kann, sondern die Entnahme dem FA ausdrücklich mitgeteilt werden muss (Senatsurteil vom 26. Januar 1995 IV R 39/93, BFH/NV 1995, 873). Daher muss bei der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme als solche grundsätzlich in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung ausdrücklich und eindeutig erklärt werden (Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135). Ein solcher Erklärungsinhalt ist der Anlage L aber nur dann zu entnehmen, wenn zugleich Angaben unter der Rubrik der besonderen Betriebseinnahmen über einen Entnahmewert in der dafür ausdrücklich vorgesehenen Zeile des Vordrucks gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1998 IV B 142/96, BFH/NV 1998, 705). Eine derartige Entnahmeerklärung wird allerdings erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam, weil die Entnahme als tatsächlicher Vorgang weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann (Senatsurteile vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311, und vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356, unter 1. der Gründe). Dabei konnte das FA im Streitfall davon ausgehen, dass gerade ein Berater in der Lage sein muss, eine derartige eindeutige Erklärung für die Kläger abzugeben. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich daher aus der etwaigen rückwirkenden Erklärung einer Entnahme keine Verpflichtung zur Rückfrage herleiten, wenn ein Entnahmewert nicht erklärt wurde.
2. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, auf den sich die Kläger außerdem berufen haben, ist nicht gegeben. Ungeklärte Rechtsfragen, die eine Rechtsfortbildung erfordern, liegen im Streitfall nicht vor (s. oben unter 1.). Die Kläger halten zwar eine Rechtsfortbildung für notwendig, "die den Steuerpflichtigen reale Nachweismöglichkeiten und Entnahmerechte mit einfacher Entnahmehandlung ermöglicht"; eine solche einfache Entnahmehandlung und -erklärung ist jedoch möglich. Bei nicht buchführenden Betrieben bedarf die Entnahme einer eindeutigen Erklärung, die mit dem Zugang beim FA wirksam wird und die das FA in die Lage versetzt, darüber zu entscheiden, ob ein Entnahmegewinn zu versteuern ist.
3. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der unzureichenden Sachaufklärung, hinsichtlich dessen es obendrein an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen fehlt (vgl. dazu insbesondere BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76), können die Kläger nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531). Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung des Sach- und Streitstands und der Stellung ihrer Klageanträge rügelos zur Sache eingelassen und damit das Rügerecht verloren.
Die Kläger berufen sich zwar auch noch darauf, dass das FG den Fall auf Grund verspäteten Beginns der mündlichen Verhandlung "nur unzureichend behandelt" habe. Sie tragen aber weder vor, zu welcher Frage sie sich nicht haben äußern können noch dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung verletzt worden wäre. Der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 enthaltenen Aussage, wonach die mündliche Verhandlung "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen wurde, lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass die fachkundig vertretenen Kläger ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Anträge zu begründen.
Fundstellen
Haufe-Index 1476355 |
BFH/NV 2006, 543 |