Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines vom FG übergangenen Beweisantrags bedarf der Darlegung des voraussichtlichen Beweisergebnisses, seiner Entscheidungserheblichkeit und der Auseinandersetzung mit der Antragsablehnung durch das FG (ständige Rechtsprechung).
2. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso ausgeschlossen wie im Revisionsverfahren.
3. Die Rüge von Verstößen des FG gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung kann nicht die Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlern rechtfertigen (ständige Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 3, § 76 Abs. 1 S. 5, § 81 Abs. 1, §§ 82, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2; ZPO § 373
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "bezeichnet". Denn dies setzt voraus, daß sich aus der Beschwerdebegründung schlüssig ein Verfahrensmangel ergibt. Dazu hätte es der Darlegung des voraussichtlichen Beweis ergebnisses sowie seiner Entscheidungs erheblichkeit bedurft, wobei von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auszugehen war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. September 1990 X B 150/89, BFH/NV 1991, 329, und vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 669).
Dem ist mit der Beschwerde nicht genügt. Soweit der Beweisantrag, dem das FG nicht entsprochen hat, mit gegenüber der Vorinstanz nicht vorgetragenen Gesichtspunkten begründet wird, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso ausgeschlossen ist wie gemäß § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundes finanzhof, Tz. 154). Hiervon abgesehen verweist die Beschwerde nur auf diesen Beweisantrag, ohne sich mit der von der Vor instanz dazu in ihrem Urteil gegebenen Begründung auseinanderzusetzen, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Tz. 65 i. V. m. § 120 Tz. 40 unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1977 V CB 68.74, Die öffentliche Verwaltung 1978, 338). Zudem wurden mit diesem Beweisantrag nur Indiztatsachen für die Beurteilung des eigentlichen Streitpunktes -- die Zuordnung des Dentalschrotts -- geltend gemacht, die allenfalls mögliche, aber keine zwingenden Schlüsse zuließen. Das FG brauchte deshalb dem Beweisantrag nicht stattzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 XII ZR 241/91, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 1391; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 86 Tz. 21 a. E., und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 81 FGO Tz. 8 S. 75).
Sollten mit der Beschwerde auch Verstöße des FG gegen die Denkgesetze oder Lebenserfahrung gerügt sein, handelte es sich um einen sachlich-rechtlichen Mangel, der nicht die Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlern rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 Ziff. 1 der Gründe, und Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 424363 |
BFH/NV 1995, 810 |