Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat die bei Einlegung einer Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertretene Antragstellerin die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck eingereicht, so kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer formgerechten Revision bzw. Beschwerde schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragstellerin eine Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen nicht gewährt werden kann.
  2. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei Analphabetin, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, denn in diesem Fall hätte die Antragstellerin Sorge dafür tragen müssen, dass der Vordruck nach ihren Angaben von einer anderen, des Lesens und Schreibens kundigen Person ausgefüllt wird.
 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des benannten Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts ―FG― keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich die Antragstellerin bei der Einlegung ihrer Rechtsmittel zu Protokoll der Urkundsbeamtin des FG nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG und des nochmaligen Hinweises durch die Urkundsbeamtin durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Rechtsmittel deshalb unzulässig sind. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar den PKH-Antrag innerhalb der Revisions- bzw. Beschwerdefrist gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht. Ihr Vorbringen, sie sei Analphabetin, entschuldigt nicht, denn in diesem Fall hätte die Antragstellerin Sorge dafür tragen müssen, dass der Vordruck nach ihren Angaben von einer anderen, des Lesens und Schreibens kundigen Person ausgefüllt wird.

Da die für Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gleiche Rechtsmittelfrist inzwischen abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung einer formgerechten Revision bzw. formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI426162

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