Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.04.2007 - I B 105/06 (NV) (veröffentlicht am 25.07.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, schwerer Rechtsfehler; faktischer Geschäftsführer; Auflösung eines Treuhandvertrages über GmbH-Anteile; Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Rüge, das FG habe rechtsfehlerhaft einen faktischen Geschäftsführer statuiert und sei einem fehlerhaften Gutachten gefolgt, wird kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.

2. Die Revision ist nur dann wegen eines Rechtsfehlers zuzulassen, wenn die Würdigung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Wird ein Treuhandverhältnis über einen Anteil an einer GmbH aufgelöst, ohne dass eine Regelung darüber getroffen wird, ob und in welcher Höhe dem Treugeber der Verzicht auf den Anspruch nach § 667 BGB entgolten wird, und bestimmt der bisherige Treugeber auch weiterhin wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke der Kapitalgesellschaft, kann dies als Indiz für eine Fortführung des Treuhandverhältnisses gewürdigt werden.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2; BGB § 667; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 12.06.2006; Aktenzeichen 8 K 7391/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) für geboten.

a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zur herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich, also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (BFH-Beschluss vom 28. September 2004 II B 162/03, BFH/NV 2005, 72). Rügt der Beschwerdeführer eine Divergenz, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

b) Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass das FG einen "faktischen" Gesellschafter statuiere, der weder im Steuerrecht existiere noch von der Zivilrechtsordnung getragen werde. Bliebe das Urteil bestehen, sei das Recht des Steuerpflichtigen auf eine willkürfreie Behandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt. Ferner habe das FG X rechtsfehlerhaft als faktischen Geschäftsführer behandelt. Allein die unbegrenzte Vollmacht, die die Klägerin X erteilt habe, mache diesen nicht zum faktischen Geschäftsführer. Das FG habe auch unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) angenommen. Die Vereinbarung eines Zinssatzes von 14,8 % für das Darlehen des X an die Klägerin halte ebenso einem Fremdvergleich stand wie der Grundstückskaufvertrag der Klägerin mit X. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Annahme des FG, die beiden Zinszahlungen der Jahre 1996 und 1997 könnten nicht rückwirkend als Darlehensrückzahlungen behandelt werden. Es handle sich lediglich um einen Umbuchungsbeleg, der keiner steuerlichen Bewertung unterliege.

c) Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan.

aa) Die Klägerin stellt keine abstrakten Rechtsfragen und deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit im Revisionsverfahren heraus, sondern macht eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG geltend, die allein nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

bb) Sie hat auch nicht dargelegt, dass das FG-Urteil auf einem erheblichen Rechtsfehler beruht, der, würde er nicht durch den BFH korrigiert, geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2004 VII B 367/03, BFH/NV 2005, 328). Sie macht zwar geltend, das FG habe willkürlich X als "faktischen" Gesellschafter angesehen, indem es die Aufhebung des Treuhandvertrages zwischen X und Y vom 26. Dezember 1993 nicht beachtet habe. Das FG hat aber die Anteile an der Klägerin nicht deshalb weiterhin X zugerechnet (§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), weil es von der Rechtsfigur eines "faktischen" Gesellschafters ausgegangen ist, sondern weil seiner Auffassung nach trotz formaler Aufhebung des Treuhandvertrags das Treuhandverhältnis gleichwohl fortbestanden habe. Aus der Aufhebung seien keine wirtschaftlichen Konsequenzen gezogen worden.

Ob diese Würdigung zwingend oder gar rechtsfehlerhaft ist, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, das heißt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Mit der Begründung des Treuhandverhältnisses, aufgrund dessen eine Person für einen Treugeber einen Geschäftsanteil erwirbt, wird aufschiebend bedingt die Verpflichtung zur Anteilsübertragung begründet, weil der Treuhänder diese Beteiligung aus dem Treuhandverhältnis erlangt hat und bei dessen Beendigung gemäß § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Herausgabe verpflichtet ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. April 1999 II ZR 365/97, BGHZ 141, 208; BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZR 330/04, GmbH-Rundschau 2006, 875). Wird der Treuhandvertrag aufgelöst, ohne dass eine Regelung darüber getroffen wird, ob und in welcher Höhe dem Treugeber der Verzicht auf den Anspruch nach § 667 BGB entgolten wird, und bestimmt der bisherige Treugeber auch weiterhin wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschicke der Kapitalgesellschaft, kann dies als Indiz für eine Fortführung des Treuhandverhältnisses gewürdigt werden.

cc) Soweit die Klägerin darüber hinaus möglicherweise eine Divergenz zu den Senatsurteilen vom 28. Februar 1990 I R 83/87 (BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649) und vom 19. Januar 1994 I R 93/93 (BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725) geltend macht, hat sie nicht --wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich-- einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus den Senatsentscheidungen einerseits und dem FG-Urteil andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.

2. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) verletzt, weil es dem Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wertes des von X an die Klägerin veräußerten Grundstücks gefolgt ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Gutachten sei fehlerhaft, weil es die bessere Bebaubarkeit des Grundstückes nicht werterhöhend berücksichtigt habe, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Fehler geltend. Anhaltspunkte dafür, dass das FG den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1776139

BFH/NV 2007, 1629

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Abgabenordnung / § 39 Zurechnung
    Abgabenordnung / § 39 Zurechnung

      (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.  (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:   1. 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren