Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an eine zulassungsfreie Verfahrensrevision.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Sie ist weder vom Finanzgericht (FG) noch auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Nichtzulassung vom Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 227/90) zugelassen worden (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht statthaft, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht schlüssig gerügt worden ist.

Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i. S. v. § 116 Abs. 1 FGO ergeben würden (BFH-Beschluß vom 24. August 1990 X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032). Der Kläger stützt seine Revision auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 (§ 119 Nr. 4) FGO. Er hat aber entgegen der formellen Begründungsanforderung für die Verfahrensrevision (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) überhaupt keine Tatsachen angegeben, die den dort bezeichneten Verfahrensmangel ergeben. Die Bezugnahme auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze, auf ein Schreiben und das Sitzungsprotokoll des FG sowie der Hinweis auf einen Kommentar zur FGO in der Revisionsschrift des Klägers stellen keine ausreichende Revisionsbegründung dar (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Rz. 31, 32, 33). Die Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 2 FGO dienen der Entlastung des Revisionsgerichts; es soll diesem nicht überlassen bleiben, die Akten auf etwaige Verfahrensverstöße zu untersuchen (Gräber / Ruban, a. a. O., § 120 Rz. 32, 38).

Im übrigen verweist der Senat für den Fall, daß der Kläger mit seinen Bezugnahmen in der Revisionsschrift sich gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem FG trotz seines Antrags auf Terminverlegung wenden will, auf den Beschluß des BFH vom 11. April 1978 VIII R 215/77 (BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401). Nach dieser Entscheidung stellt die Weigerung des FG, dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozeßvertreters keinen Fall der mangelnden Vertretung des Klägers nach Vorschrift des Gesetzes i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422848

BFH/NV 1992, 181

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